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Zinsanspruch bei Rückerstattung nach §§ 423, 240a SGB V

15. März 2025 11:28 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr 2019 meine Mutter gepflegt und war lediglich zu einem Mindestlohn im Unternehmen meines Vaters eingestellt, um mich freiwillig krankenversichern zu können.
Da ich in dieser Gesellschaft gleichzeitig Gesellschafterin bin, bin ich aus Sicht der Krankenkasse selbständig geworden. Mangels Abgabe eines Einkommensteuerbescheides wurde ich durch die Krankenkasse auf den Höchstbeitrag eingestuft obwohl ich bereits damals darauf hingewiesen habe, dass ich nicht einkommensteuerpflichtig bin.
Auf Basis dieser Festsetzung habe ich damals eine Ratenzahlung mit der KK vereinbart.
Es ergab sich im Gesamten eine Nachzahlung von 7.413 € für das Jahr 2019 – Hinzuzurechnen sind noch Säumnis- und Nebenkosten i.H.v. 75,00€
Die Zahlungsvereinbarung erreichte mit Raten von 0,5 Prozent Zinsen einen Gesamtbetrag von 8.208,90 € (723,00€ Zinsen).
Nachdem mir die Änderung der §§ 423 und 240a Abs. 4a SGB V bekannt wurde habe ich Widerspruch eingereicht. Diesem habe ich meinen Ablehnungsbescheid durch das Finanzamt sowie die durch die Steuerberaterin erklärte Einkommensteuererklärung. Die von der KK nun nachgeforderte Lohnsteuer-Bescheinigung habe ich nachgereicht.
Unter dem 05.03.2025 hat mir die KK mitgeteilt meinem Widerspruch abzuhelfen.
Aufgrund der Berechnung anhand meines tatsächlichen Einkommens war ein monatlicher Beitrag von 216,00 € für das Jahr 2019 erforderlich, welchen ich bereits im Jahr 2019 vollständig entrichtet hatte.
Die Krankenkasse hat mir nun 4.454,85 € zurückgezahlt.
Ich habe jedoch insgesamt 25 mal eine Rate von 210,00€, also 5.250,00€ gezahlt.
Der von mir befragte Mitarbeiter am Telefon teilte mir mit, dass der Rest die Zinsen seien, auf deren Rückerstattung ich keinen Anspruch haben würde.
Ist das so richtig?
Ist von mir die Höhe betreffend erneut ein Widerspruch, welcher als Rechtsmittel genannt ist, zu erheben?

Herzlichen Dank!

15. März 2025 | 12:56

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

nach eingehender Prüfung Ihres Sachverhalts hinsichtlich der Erstattung von zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen und der damit verbundenen Zinsfrage möchte ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:

Sachverhalt:

Im Jahr 2019 wurden Sie von Ihrer Krankenkasse aufgrund fehlender Einkommensnachweise als freiwillig versichertes Mitglied auf den Höchstbeitrag eingestuft. Dies führte zu einer Nachforderung von 7.413 €, zuzüglich Säumnis- und Nebenkosten in Höhe von 75 €, insgesamt also 7.488 €. Sie vereinbarten mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung, wobei Zinsen in Höhe von 723 € anfielen, sodass sich ein Gesamtbetrag von 8.208,90 € ergab. Nach Vorlage der erforderlichen Nachweise wurde Ihr tatsächliches Einkommen berücksichtigt, und die Krankenkasse erstattete Ihnen 4.454,85 €. Sie haben jedoch insgesamt 5.250 € in 25 Raten à 210 € gezahlt, sodass ein Differenzbetrag von 795,15 € verbleibt, den die Krankenkasse als Zinsen einbehält.

Rechtslage:

Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht erhobene Beiträge zu erstatten. Dies umfasst neben den eigentlichen Beiträgen auch die damit verbundenen Säumniszuschläge. Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandene Zinsen hingegen fallen nicht unter diese Regelung und sind daher nicht erstattungsfähig. Sie stellen eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die gewährte Zahlungserleichterung dar und bleiben daher von der Erstattung ausgeschlossen.

Allerdings ist der zu erstattende Betrag gemäß § 27 SGB IV zu verzinsen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse Ihnen grundsätzlich auf den Erstattungsbetrag selbst eine Verzinsung gewähren muss.

Empfehlung:

Es empfiehlt sich, den Bescheid konkret im Hinblick auf die erstatteten Beträge zu prüfen. Insbesondere sollte kontrolliert werden, ob neben den Beiträgen auch die Säumniszuschläge berücksichtigt wurden und ob die Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 27 SGB IV erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ein erneuter Widerspruch mit Verweis auf die genannten Vorschriften Erfolg haben.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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