Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Nun stellt sich die Frage, ob ein rückwirkender Zinsanspruch gem. § 44 SGB I oder ggf. gem. einer anderen Norm bestehen könnte und wenn ja, in welcher Höhe (4 %?)"
Die Zinshöhe ergibt sich ja bereits aus der Spezialnorm des § 44
I SGB I.
Einen rückwirkenden Zinsanspruch halte ich für eher fraglich, wenn Sie nicht gegen gegen den damaligen Bescheid geklagt haben und auch für das 2. Kind Elterngeld einforderten ( siehe Frage 2).
Frage 2:
"Besteht ein Zinsanspruch überhaupt?"
Ich gehe davon aus, dass kein Zinsanspruch besteht.
Unbeschadet dessen können Sie natürlich eine Verzinsung des Betrages nach § 44 SGB I
einfordern und gegen einen ablehnenden Bescheid vor das Sozialgericht ziehen, um diese Frage klären zu lassen.
Die Aussichten dafür dürften jedoch eher schlecht ausfallen.
Denn zum damaligen Zeitpunkt konnte man ja noch nicht wissen wie das BSG in dieser Frage entscheiden würde. Insofern haben sich die Sachbearbeiter grundsätzlich auch nicht falsch verhalten oder Sie falsch beraten, sondern sich an die damals gbehördenintern geltende Rechtsausfassung gehalten.
Zum anderen bestimmt § 44
II SGB I, dass die Verzinsung beim Fehlen eines Antrags frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 28.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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