Sehr geehrte Ratsuchende,
so verständlich Ihre Freude über den zusätzlichen Regenschutz auch ist, rechtlich haben Sie ein nicht unerhebliches Problem.
Denn zunächst sind Sie als Grundstückseigentümerin auch für baurechtswidrige Zustände verantwortlich - dieses gilt unabhängig von der Tatsache, dass hier ein Handwerksbetrieb diesen Zustand versehentlich geschaffen hat. Sie als Grundstückseigentümerin bleiben auch dann in der Verantwortung:
Zu den Einzelfragen:
1.)
Nein, Sie sind nicht zu einem sofortigen Rückbau verpflichtet. Allerdings müssen Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass Sie als Grundstückseigentümerin dann eine kostenpflichtige Rückbauvefügung und auch ggfs. ein Ordnungsgeld dann tragen müssen.
2.)
Das wäre der erste, richtige Schritt.
Ohne schriftliche Genehmigung des Nachbarn droht die Rückbauverfügung. "Spielt" der Nachbar bei dieser Grenzunterschreitung nicht mit, werden Sie um einen Rückbau nicht umhinkommen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, werden Sie zusätzlich die grundbuchrechtliche Eintragung veranlassen müssen, da ansonsten eine solche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Nachbarn nicht automatisch gegenüber Rechtsnachfolger (= Neueigentümer) gelten wird.
3.)
Ja, auch diese Möglichkeit besteht, wobei das Amt es dann natürlich ungleich schwerer hätte, wenn die schriftliche Genehmigung des Nachbarn vorliegt.
Aber hier ist es nun einmal so, dass von der Baugenehmigung abgewichen worden ist, so dass letztendlich ein Schwarzbau vorliegt.
Und bei einem solchen Schwarzbau liegt es im Ermessen der Behörde, ob, wie und wann es dagegen vorgeht. Auch auf einen Bestandschutz werden Sie sich dann nicht berufen können, da ein Schwarzbau so eine Wirkung niemals entfalten kann.
4.)
Sofern Sie in der richtigen Form schriftlich abgefasst wird und die Firma im Fall des Falles noch existiert, ja.
Aber dabei kommt es eben auf die richtige Abfassung an, da Sie ansonsten gegen die Firma gerichtlich vorgehen müssten. Das lässt sich vermeiden, wenn die notarielle Form mit Vollstreckungsunterwerfung gewählt wird.
Auf die mögliche Einrede der Verjährung kann (und muss) verzichtet werden. Auch dieses sollte dann schriftlich in geeigneter Form erfolgen, um insoweit keine Überraschungen später erleben zu müssen.
Letztlich haben Sie aber insoweit das Risiko, dass die Firma ggfs. nicht mehr existiert, verkauft ist und sonstwie nicht mehr handlungsfähig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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