Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Mietrecht, insbesondere die Beendigung eines Mietvertrages über Wohnraum ist gesetzlich sehr streng geregelt. So schließt § 575 Abs. 4 BGB
die von Ihnen angedachte Vertragskonstruktion nach erster Beurteilung der Sach – und Rechtslage aus.
„ § 575 Zeitmietvertrag
(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Die hier zitierte Vorschrift findet sich systematisch betrachtet im Unterkapitel 2 zu Kapitel 5 des Untertitels 2 des Titels 5 des Abschnitts 8 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches, d.h. dass sie auf
Wohnraummietverhältnisse
anwendbar ist.
Sie wollen zwar auch zum Wohnraum dazugehörige Stallungen mitvermieten bzw. verkaufen, sodaß diesbezüglich ohnehin an einen Pachtvertrag zu denken ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorschrift des § 575 BGB
wegen der Regelung in Absatz 4 zwingendes Mietrecht für Wohnraummietverhältnisse ist.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben.
Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der vertraglichen Betreuung Ihres Vorhabens. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und weise darauf hin, daß eine abschließende Beurteilung der Rechtslage den Rahmen dieses Forums deutlich sprengen würde. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Info: www.anwaltkohberger.de
Sehr geehrter Herr Kohberger,
die Bestimmungen des BGB zu Zeitmietverträgen sind mir, wie gesagt, bekannt.
Meine Frage lautete aber: "Kann man trotzdem eine Vertragskonstruktion finden - und wenn ja, wie -, die die beiderseits gewollte zeitliche Befristung des Mietverhältnisses rechtssicher festschreibt?"
Ist Ihre Antwort ein NEIN? Dann bräuchte ich auch keinen "Rechtsanwalt vor Ort mit der vertraglichen Betreuung meines Vorhabens" zu beauftragen.
Oder ist Ihre Antwort ein JA? Dann bitte ich um einen Hinweis auf die rechtliche Grundlage dieser Möglichkeit.
In der Tat würde ich dann durchaus einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung des Vertrages beauftragen. Der müsste nicht vor Ort sein. Gerne würde ich auch Sie darum bitten. Es gibt ein einvernehmlich erstelltes Eckpunktepapier mit allen wesentlichen Vereinbarungen zwischen dem Miet-/Kaufinteressenten und mir. Das würde ich Ihnen als Grundlage zukommen lassen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Erstellung des Vertrages nicht mit dem Frag-einen-Anwalt-Honorar abgegolten ist.
Mit bestem Dank und freundlichem Gruß
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das "Eckpunktepapier" wird so schwer weiterhelfen.
Wie bereits dargestellt sind die Regelung des § 575 BGB
unabdingbar, d.h. selbst idividualvertraglich nicht ausschließbar.
Eben zwingendes Recht.
Die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort sollte dennoch nicht ins Abseits gestellt werden, da nach Möglichkeit für beide Vertragsparteien eine
praktikable & rechtssichere Lösung
erarbeitet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt