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Zaun ersetzen im Aussenbereich

| 12. September 2012 18:00 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


19:55

Habe ein Grundstück gekauft in 2005, dieses ist auf allen vier Seiten mit einem Zaun versehen. Eine Seite hat noch den Originalzaun aus den 40ern oder Anfang der 50er, die restlichen 3 Seiten haben einen Zaun der aus den 70ern stammen muss ( Vermute er wurde da erneuert).

Nun komme ich mit dem flicken nicht mehr nach, da das Material des Zaunes porös geworden ist.Ich möchte nun Stück für Stück den Zaun ersetzen.

In 2011 habe ich erfahren das mein Grunstück im Jahre 2000 von der Gemeinde als FFH Gebiet eingestuft wurde ohne das die Eigentümer dies mitgeteilt bekommen haben ( Ich habe neben an ein Grundstück und wurde nicht informiert). Der Vorbesitzer hatte dies auch im Noteriat angegeben in 2005 "Grundstück liegt im keinen Naturschutzgebiet" .

Leider konnte die Frau (Bj. 1935) die das Grundstück von ihren Eltern geerbt hatte, mir die Genehmigungsunterlagen aus der Kriegszeit bzw. kurz danach nicht aushändigen, somit weiß ich nicht ob der Zaun rechtens erstellt wurde.

Nun die Frage :
Darf ich den Zaun Instand setzten ?

12. September 2012 | 18:43

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern Sie den Gesamtcharakter nicht verändern und die Zaun äußerlich so ähnlich auswechseln, dass es nicht als wesentliche Veränderung des bisherigen Bestandes gewertet werden kann, können Sie den Zaun ersetzen.


Sofern die Voreigentümerin keine Unterlagen mehr über die Genehmigung der Errichtung hat, reicht es auch aus, wenn diese eidesstattlich versichert, dass der Zaun mit Genehmigung errichtet worden ist.


Entscheidend ist aber, dass Sie eben das Erscheinungsbild nicht so wesentlich ändern, dass es quasi als Neubau gelten muss.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2012 | 19:12

Grundstück ist in Baden Württemberg.
Die Frau kann es meiner Meinung nach eigentlich nicht eidesstatlich versichern da ihre Eltern den Zaun gebaut haben und diese Verstorben sind, sie könnte jedoch ihre Meinung versichern.
Da der Zaun "neu" ist wird dies auch das Erscheinungsbild verändern, vorher überwiegend rost braun danach verzinkt neu, wie der ursprünglich Zaun.
Kann es sein das die damalige Rechtsprechung ca. 1940 solch ein Zaun im Aussenbereich nicht genehmigungspflichtig eingestuft hat?

Gibt es § auf die ich mich stützen kann, falls es zu nachfragen kommt seitens irgenwelcher Ämter.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2012 | 19:55

Sehr geehrter Ratsuchender,


selbstverständlich dürfen Sie verrostete Teile durch Neuteile ersetzen. Wichtig ist dabei dass die instandgesetzte Zaunanlage vom Material, der Beschaffenheit und dem äußeren Erscheinungsbild mit der alten Zaunanlage VERGLEICHBAR ist.

Das VG Kassel, Urt.v. 07.03.2012, Az.: 3 K 1533/10 .KS hat ausgeführt, dass die Auswechselung einer längeren Zaunstrecke - wie hier entlang der gesamten Grundstücksgrenze - nicht durch den Bestandsschutz mehr gedeckt sei, aber - und das ist in Ihrem Fall entscheidend - darauf abgestellt, dass

-ein vorhandener Maschendrahtzaun durch einen andersartigen Mittelgitter- (Schweißgitter-)zaun ersetzt worden ist,

-die Einfriedung wesensfremd sei (wovon bei Ihren nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen ist),

-die Einfriedung das Landschaftbild erheblich beeinträchtigen.


Und darauf müüsen Sie abstellen und dürfen daher nicht eine völlig andere Zaunanlage bauen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
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Bewertung des Fragestellers 12. September 2012 | 20:13

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