Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie den Gesamtcharakter nicht verändern und die Zaun äußerlich so ähnlich auswechseln, dass es nicht als wesentliche Veränderung des bisherigen Bestandes gewertet werden kann, können Sie den Zaun ersetzen.
Sofern die Voreigentümerin keine Unterlagen mehr über die Genehmigung der Errichtung hat, reicht es auch aus, wenn diese eidesstattlich versichert, dass der Zaun mit Genehmigung errichtet worden ist.
Entscheidend ist aber, dass Sie eben das Erscheinungsbild nicht so wesentlich ändern, dass es quasi als Neubau gelten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Grundstück ist in Baden Württemberg.
Die Frau kann es meiner Meinung nach eigentlich nicht eidesstatlich versichern da ihre Eltern den Zaun gebaut haben und diese Verstorben sind, sie könnte jedoch ihre Meinung versichern.
Da der Zaun "neu" ist wird dies auch das Erscheinungsbild verändern, vorher überwiegend rost braun danach verzinkt neu, wie der ursprünglich Zaun.
Kann es sein das die damalige Rechtsprechung ca. 1940 solch ein Zaun im Aussenbereich nicht genehmigungspflichtig eingestuft hat?
Gibt es § auf die ich mich stützen kann, falls es zu nachfragen kommt seitens irgenwelcher Ämter.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich dürfen Sie verrostete Teile durch Neuteile ersetzen. Wichtig ist dabei dass die instandgesetzte Zaunanlage vom Material, der Beschaffenheit und dem äußeren Erscheinungsbild mit der alten Zaunanlage VERGLEICHBAR ist.
Das VG Kassel, Urt.v. 07.03.2012, Az.: 3 K 1533/10
.KS hat ausgeführt, dass die Auswechselung einer längeren Zaunstrecke - wie hier entlang der gesamten Grundstücksgrenze - nicht durch den Bestandsschutz mehr gedeckt sei, aber - und das ist in Ihrem Fall entscheidend - darauf abgestellt, dass
-ein vorhandener Maschendrahtzaun durch einen andersartigen Mittelgitter- (Schweißgitter-)zaun ersetzt worden ist,
-die Einfriedung wesensfremd sei (wovon bei Ihren nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen ist),
-die Einfriedung das Landschaftbild erheblich beeinträchtigen.
Und darauf müüsen Sie abstellen und dürfen daher nicht eine völlig andere Zaunanlage bauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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