Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen (fehlerhaft handelndem) Zahnarzt und Patient zerstört, so ist es dem Patienten nicht vorzuwerfen dass er die Neubehandlung durch einen anderen Zahnarzt durchführen lässt. So hat z.B. das OLG Köln am 30.04.2003 – Az. 5 U 187/02
entscheiden: „Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt ist regelmäßig nicht mehr vorhanden, wenn es zu nicht unerheblichen Fehlbehandlungen gekommen ist. Eine Fortsetzung der Behandlung ist dem Patienten dann regelmäßig nicht zuzumuten.“
In diesem Fall kam allerdings hinzu, dass der Kläger sich mehrfach zum Zwecke der Nachbehandlung beim Beklagten eingefunden hatte, aber keine durchgreifende Linderung seiner Beschwerden erfahren hat.
Entscheidend ist somit im Einzelfall, dass neben einer nicht nur unerheblichen Fehlbehandlung auch aus sonstigen Umständen dem Patient nicht mehr zugemutet werden kann, diesen Zahnarzt aufzusuchen. Es ist somit eine Frage des Einzelfalles. Denn grundsätzlich sprechen die Gerichte dem Zahnarzt zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung zu, mit der Begründung, dass der Zahnarzt keinen sofortigen, endgültigen Behandlungserfolg schuldet.
Im Übrigen halte ich ein Benennungsrecht des fehlerhaft handelnden Zahnarztes als nicht gegeben. Entweder hat dieser selbst ein Nachbesserungsrecht oder es besteht wieder freie Arztwahl.
Hinweisen darf ich Sie auch auf das Urteil des BGH zur Frage, ob eine fehlerhaft behandelter Kassenpatient die Nachversorgung durch einen Zahnarzt durchführen lassen kann, der nur privat nach GOZ abrechnet. In diesem Fall wurde eine „Ausbesserung“ nur nach den Leistungen der GOZ als letztendlich erfolgreich angesehen, da die Kassenleistungen nur unzureichende Leistungen darstellen. Der BGH führte aus:
„Schon nach der für die Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist die Wahl des Arztes durch den Geschädigten frei, da das persönliche Vertrauensverhältnis zu demjenigen, der den Schaden beseitigen soll, ein gewichtiges Auswahlkriterium ist.“ (BGH, Urteil v. 6.7.2004 - VI ZR 266/03
).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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