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Zahnarztpfusch Goldfüllung muß: neu freie Arztwahl?

7. November 2007 00:46 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

die Sache zieht sich nun bald ein Jahr:
weil wieder mal das Geld knapp war, suchte ich mir den billigsten Zahnarzt für eine anstehende Zahnbehandlung aus. Er bot mir bei Marktpreisen bis 800 Euro ein Goldinlett für 250 Euro an.
Ich nahm also an und bekam nach drei jämmerlichen Versuchen ein schlechtes Inlett schief eingeklebt. Das Ergebnis des Gutachters der Kammer war disqualifizierend. Nicht lege artis, entspricht nicht dem derzeitigen stand der Zahnheilkunde/-technik...
Nun möchte ich wieder zu einem früheren Zahnarzt in Behandlung, doch der will regulär nach GOZ abrechnen. Der schlecht behandelnde Arzt will mich aber zu einer befreundeten Kollegin schicken, die die Behandlung auch für 250 Euro durchführen würde (beide aus Rumänien).
Muß ich das wegen einer Schadenminderungspflicht annehmen oder hat das besondere Vertrauensverhältnis hier Vorrang, wie ich es in einem Urteil gelesen habe, das ich leider nicht mehr im Netz finde.
Die Antwort bitte nur mit Angabe eines passenden Urteils.
Ich habe der Sache nun schon soviel hinterhergeworfen, daß ich nur die 20 Euro Mindesteinsatz ansetzen möchte.
Immerhin ist es eine Frage mit interessanter Thematik in Zeiten der bröckelnden Behandlungspreise.

7. November 2007 | 13:06

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen (fehlerhaft handelndem) Zahnarzt und Patient zerstört, so ist es dem Patienten nicht vorzuwerfen dass er die Neubehandlung durch einen anderen Zahnarzt durchführen lässt. So hat z.B. das OLG Köln am 30.04.2003 – Az. 5 U 187/02 entscheiden: „Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt ist regelmäßig nicht mehr vorhanden, wenn es zu nicht unerheblichen Fehlbehandlungen gekommen ist. Eine Fortsetzung der Behandlung ist dem Patienten dann regelmäßig nicht zuzumuten.“

In diesem Fall kam allerdings hinzu, dass der Kläger sich mehrfach zum Zwecke der Nachbehandlung beim Beklagten eingefunden hatte, aber keine durchgreifende Linderung seiner Beschwerden erfahren hat.

Entscheidend ist somit im Einzelfall, dass neben einer nicht nur unerheblichen Fehlbehandlung auch aus sonstigen Umständen dem Patient nicht mehr zugemutet werden kann, diesen Zahnarzt aufzusuchen. Es ist somit eine Frage des Einzelfalles. Denn grundsätzlich sprechen die Gerichte dem Zahnarzt zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung zu, mit der Begründung, dass der Zahnarzt keinen sofortigen, endgültigen Behandlungserfolg schuldet.

Im Übrigen halte ich ein Benennungsrecht des fehlerhaft handelnden Zahnarztes als nicht gegeben. Entweder hat dieser selbst ein Nachbesserungsrecht oder es besteht wieder freie Arztwahl.

Hinweisen darf ich Sie auch auf das Urteil des BGH zur Frage, ob eine fehlerhaft behandelter Kassenpatient die Nachversorgung durch einen Zahnarzt durchführen lassen kann, der nur privat nach GOZ abrechnet. In diesem Fall wurde eine „Ausbesserung“ nur nach den Leistungen der GOZ als letztendlich erfolgreich angesehen, da die Kassenleistungen nur unzureichende Leistungen darstellen. Der BGH führte aus:
„Schon nach der für die Schadensbeseitigung gegebenen Dispositionsfreiheit ist die Wahl des Arztes durch den Geschädigten frei, da das persönliche Vertrauensverhältnis zu demjenigen, der den Schaden beseitigen soll, ein gewichtiges Auswahlkriterium ist.“ (BGH, Urteil v. 6.7.2004 - VI ZR 266/03 ).

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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