Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Muß die Behandlung gekündigt werden und welche Unterlagen muss der Arzt herausgeben?
Ja, der Behandlungsvertrag muss gekündigt werden, damit der Arzt dann bis zu dem Behanglungsstadium abrechnen kann. Er muss dann auch alle Unterlagen herausgeben nach § 630g BGB
. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Arzt nicht zu.
2. Darf der Rechnungsbetrag (3.476,35 €) zurückgehalten werden, oder soll unter Vorbehalt Voll/Teilweise bezahlt werden?
Um Zwangsvollstreckungen des Zahnarztes zu vermeiden würde ich raten, unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.
3. Können Schadensersatzansprüche für die nunmehr anfallenden Kosten der Weiterbehandlung gestellt werden?
Das ist dann der Fall, wenn der Arzt nachweislich einen Behandlungsfehler begangen hat.
Das müssten aber Sie beweisen und im Zweifel bereits vor Neuaufnahme einer weiteren Behandlung durch einen Gutachter. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach Unterstützung. Diese hat ein vitales Interesse, keine Kosten tragen zu müssen.
Im Rahmen des Gutachtens wird dann auch der Frage nachzugehen sein, ob der Zahnersatz brauchbar ist oder ob er nachbesserungsfähig ist.
Bricht der Patient die Behandlung ab, obwohl dem Zahnarzt noch ein Nachbesserungsrecht zusteht, kann der Patient keinen Schadenersatz verlangen, wenn er eine Weiter- oder Neubehandlung bei einem anderen Zahnarzt durchführen lässt (LG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az. 111 O 26/12
). Zudem bleibt der Patient weiterhin verpflichtet, das zahnärztliche Honorar zu zahlen (OLG Celle, Beschluss vom 15. Februar 2013, Az. 1 U 87/12
Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines Patienten nicht mehr hinnehmbar erscheint, kann ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen (OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2012, Az. 5 U 52/12
).
Sofern dem Zahnarzt bei der Behandlung ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, gehen Gerichte davon aus, dass eine Weiterbehandlung für den Patienten nicht mehr zumutbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014, Az. 26 U 14/13
). Der Zahnarzt verliert auch dann sein Nachbesserungsrecht, wenn er von vornherein eine fehlerhafte Leistung bestreitet.
Auf ein weiteres Problem möchte ich Sie hinweisen. Sie haben bislang 3 Nachbesserungsversuche hinter sich.
Der Umfang und die Häufigkeit der Nachbesserungsversuche, die der Patient einräumen muss, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr muss aus einer Gesamtschau der konkreten Gegebenheiten die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserung beurteilt werden.
In der Rechtsprechung gibt es Fälle, die dem Arzt mehr als 5 bis zu 10 Nachbesserungsversuche zugestehen.
Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass die Gericht stets mehr als 5 Nachbesserungsversuche zubilligen.
Sollte der Zahnersatz - nach den Feststellungen des Gutachtens - nicht nachgebessert werden können, sondern muss neu anzufertigen werden, steht es dem Patienten frei den bestehenden Behandlungsvertrag zu kündigen und eine Weiterbehandlung durch diesen Zahnarzt zu verweigern.
Der gangbare Weg wäre jetzt erst einmal über ein Gutachten durch den MDK (falls Sie gesetzlich versichert sind) oder über Ihren privaten Krankenversicherer ein Gutachten zum Zustand des Zahnersatzes einzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bitte beantworten Sie die Frage auf Grundlage Privatpatient, darauf hatte ich ja im ersten Satz hingewiesen.
Auch darauf, dass die Rechnung bereits gestellt wurde, hatte ich hingewiesen.
Würden Sie das unlösbare Befestigen der Zahnbrücke bereits bei der ersten Anprobe als Behandlungsfehler ansehen? Immerhin ist dadurch eine Überprüfung/Korrektur der Spannung an den Brückenträgern mit Zerstörung der Brücke verbunden.
Vielen Dank auch für die Beantwortung der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rückfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Grunde ändert sich nichts aufgrund des Status Privatpatient, außer das der Gutachter dann von Ihrer Krankenversicherung eingeschaltet werden muss.
Bezüglich der Rechnung ging ich davon aus, dass noch eine Schlussrechnung aussteht/stehen könnte, denn nach Ihrer Schilderung des noch nicht gekündigten Vertrages kann es sich m.E. nur um eine Zwischenrechnung handeln.
Nun zu Ihrem konkreten Problem:
Würden Sie das unlösbare Befestigen der Zahnbrücke bereits bei der ersten Anprobe als Behandlungsfehler ansehen? Immerhin ist dadurch eine Überprüfung/Korrektur der Spannung an den Brückenträgern mit Zerstörung der Brücke verbunden.
Das könnte durchaus in die Richtung eines Behandlungsfehlers deuten, wobei ich kein Sachverständiger bin. Das Problem ist, dass Sie den Behandlungsfehler nachweisen müssen und es erst bei einem groben Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr kommt. Ob es sich vorliegend um einen groben Behandlungsfehler handelt ist wieder eine Wertungsfrage durch einen Gutachter.
Es tut mir leid, aber vor allem in medizinischen Fragestellungen geht ohne Gutachter kaum etwas.
Ich hoffe dennoch, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken