Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworte:
Eine Schraube hat in einem Brötchen nichts zu suchen. Wenn die Geschädigte nachweisen kann, dass die Schraube sich in dem beim Discounter gekauften Brötchen befand - weil z.B. ihre Mutter als Zeugin dabei war - dann steht ihr gem. § 823 BGB
oder dem Produkthaftungsgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die Höhe des Schadensersatzes wird sich nach dem Umfang des Schadens bemessen - gab es Schmerzen, muss der Zahn überkront werden etc.
Zunächst sollte geprüft werden, ob der Discounter unmittelbar haftet, oder ob der Brötchenhersteller selbst bekannt und in Regress genommen werden kann.
Ich empfehle Ihnen daher sich anwaltlich vor Ort beraten zu lassen - die dabei anfallenden Kosten wären als notwendige Rechtsverfolgungskosten ebenfalls zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
12. März 2009
|
21:35
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht