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Zahlungsverzug automatisch?

| 11. Juli 2005 10:45 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Zwischen zwei Privatpersonen besteht ein Darlehensvertrag mit monatlicher Tilgung. Es findet sich der Passus "Das Darlehen wird in voller (Rest)höhe zur Rückzahlung fällig, wenn (der Schuldner) mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug gerät"

Meine Frage: Muss der Gläubiger vor der Einleitung irgendwelcher Vollstreckungsmassnahmen den dann in seiner Gesamtheit fälligen Betrag erst anmahnen (den Schuldner in Verzug setzen) oder kann er sofort den gerichtlichen Klageweg einschlagen? Muss er gar erst die drei fälligen Raten anmahnen, bevor der gesamte Rest überhaupt fällig wird.

Die Meinungen hierzu gehen auseinander! Die einen meinen, es sei keine (weitere) Mahnung erforderlich, weil hier das seit 2002 neue Recht gilt, nach dem ein Verzug auch ohne Mahnung eintritt. Die andere Meinung geht dahin, dass dieses neue Recht nur gilt, wenn der Gläubiger Unternehmer ist und dass zwischen Privatpersonen nach wie vor eine vorherige Mahnung erforderlich ist.

Wer hat recht?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, bedarf es grundsätzlich keiner Mahnung mehr, der Verzug tritt dann 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.

2. Das ist aber hier auch ganz unerheblich, weil diese Vorschrift nicht für die Rückzahlung von Darlehen gilt: „Keine Entgeltforderungen sind nach dem Ausgeführten: der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens (MüKo, 4. Auflage 2003, Ernst, § 286 RN. 75).“

3. § 286 Abs. 3 schützt nur Entgeltforderungen aus gegenseitigen Verträgen, die auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung von Leistungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind.

4. Somit muß hier der Verzug nach § 286 Abs. 1 und 2 BGB erfolgen. Wenn Sie für die Rückzahlung ein bestimmtes Datum jeden Monat bestimmt haben, greift allerdings 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach es einer Mahnung nicht bedarf, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (diese Regelung gibt es schon immer).

5. Dann ist der Verzug mit Ablauf der jeweiligen Zeit eingetreten und es bedarf keiner Mahnung mehr. Da hier auch kein Verbrauchedarlehen vorliegt, weil hier zwei Privatpersonen handeln, greifen die Schutzvorschriften der §§ 491 BGB auch nicht.

6. Der Passus "Das Darlehen wird in voller (Rest)höhe zur Rückzahlung fällig, wenn (der Schuldner) mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug gerät" “ aus dem Darlehensvertrag ist die Aufkündigungklausel des Vertrags. Dann kann der Darlehensgeber auch schon nach 2 Monaten kündigen.

7. Wenn also zwei Raten nicht gezahl wurden und grundsätzlich für die Zahlung der Raten eine Zeit nach dem Kalender (z.B. am 1.ten des Monats) vereinbart wurde, ist der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung im Verzug und kann der Darlehnsgeber z.B. einen Mahnbescheid bestellen oder Zahlungsklage erheben. Gleich vollstrecken kann er aber nicht, zuerst muß er einen Titel erwerben.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2005 | 12:53

Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort und ich hoffe, es ist nur eine kleine Nachfrage zu Ihrer Nummer 6:
Muss der Gläubiger erst den Darlehensvertrag kündigen, bevor er das Restdarlehen ggf. einklagt oder kann er ohne weiteres Tätigwerden den Darlehensrest sofort auf dem Klageweg einfordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2005 | 14:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

Bitte beachten Sie, dass ich den Vertrag nicht gesehen habe und deshalt nicht weiß, was darin sonst noch geregel wurde. Meine Antwort basiert darauf, dass nur diese Vereinbarung zur Rückzahlung besteht.

Die von Ihnen wiedergegebene Klausel scheint eine expliziete Regelung für die Rückzahlung zu sein. Wenn also mehr als 2 Raten nicht gezahlt wird, ist die gesamte Forderung fällig, ohne dass es noch einer Kündigung bedarf (§ 488 Abs.III BGB ).

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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