Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384) besteht eine Verpflichtung zur Auskunft:
Zitat:103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers)
(1) [...]
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(3) […]
Erteilen Sie keine Auskunft, droht hier eine weitere Geldbuße. Mit dem Verweis auf den Datenschutz werden Sie jedenfalls bei den österreichischen Behörden wenig Erfolg haben (vgl. https://www.dataprotect.at/lenkererhebung-und-dsgvo/). Ggf. könnten Sie sich gegen eine Vollstreckung in Deutschland dann mit der Unzulässigkeit verteidigen in der Hoffnung, dass ein deutsches Gericht dies für unzulässig hält, aber das steht natürlich auf wackeligen Füßen. Wie Sie der genannten Vorschrift entnehmen können, sind Sie verpflichtet, sofern Sie den Fahrer nicht benennen können, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, die dann die Auskunftspflicht trifft. Es sollte also reichen, wenn Sie den zugewiesenen Nutzer benennen. Natürlich können Sie auch diesen benennen unter gleichzeitiger Mitteilung, dass Ihre weiteren Mitarbeiter A, B und C ebenfalls dabei waren und möglicherweise gefahren sein könnten.
Wird am Ende ein Fahrer ermittelt und die Strafe nicht gezahlt, wird diese auch in Deutschland vollstreckt oder ggf. bei erneuter Einreise nach Österreich.
Lässt sich am Ende kein Fahrer ermitteln, weise ich darauf hin, dass in Österreich im Gegensatz zu Deutschland die sog. Halterhaftung gilt. Das bedeutet, dass Sie als Halter des Fahrzeugs am Ende ggf. eine „Anonymverfügung" oder Strafverfügung erhalten werden und dann derjenige sind, der die Strafe bezahlen muss. Da es in Deutschland allerdings wie mitgeteilt keine Halterhaftung gibt, kann hier die Vollstreckung der Strafe in Deutschland scheitern. Hierfür sollten Sie allerdings ausdrücklich mitteilen, dass der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer ist (sofern Halter die GmbH ist, ist dies allerdings grds. selbsterklärend). Hier ist allerdings dann tatsächlich bei einer erneuten Einreise nach Österreich nicht auszuschließen, dass die Weiterfahrt bis zur Zahlung der Strafe untersagt wird.
Wie Sie merken, ist es tatsächlich nicht ganz so leicht, einer österreichischen Strafe zu entgehen, ohne mit diversen Unsicherheiten leben zu müssen (zumal man im Blick haben sollte, dass es bei entsprechender Nichtreaktion oft teurer wird). Insbesondere besteht die Gefahr, dass am Ende die GmbH die Sache ausbaden müssen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter schützen bzw. hier nicht auf Aufklärung drängen.
Dass sich in dem Schreiben kein Hinweis auf das verwendete Messgerät findet und nicht von einem Foto die rede ist, muss im Übrigen nichts heißen. Nach dem Muster, dass bei ausländischen Verkehrsverstößen zu verwenden ist, entspricht die Angabe „Beweismittel: Anzeige der Polizei" genau dem dortigen Wortlaut, vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40165836/NOR40165836.html
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt