Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie Kenntnis davon haben, dass Ihre Schuldnerin versucht, das Geld im Hinblick auf die bevorstehende Insolvenz zur Seite zu schaffen, müssen Sie dies möglichst verhindern. Vor allem müsste verhindert werden, dass das Geld ins Ausland fließt.
Denkbar wäre dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einen sog. Arrestantrag nach § 916 ZPO
. Ein Arrestbefehl durch das zuständige Gericht lässt sich notfalls innerhalb weniger Tage, in Eilfällen gar innerhalb von Stunden erreichen.
Hierfür benötigen Sie zunächst einen Arrestanspruch. Dies wäre in Ihrem Fall Ihr Anspruch auf Zahlung der Provision. Diesen müssten Sie gegenüber dem Gericht glaubhaft machen können, d.h. Sie benötigen Nachweise dafür, dass der Anspruch besteht.
Zudem benötigen Sie einen Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO
:
§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Hier kommt sowohl Abs. 1 in Betracht, da Sie befürchten müssen, da eine spätere Durchsetzung nicht mehr möglich ist, als auch Abs. 2, da zu befürchten steht, dass das Vermögen ins Ausland abfließt. Wobei man hier jedoch entgegen halten könnte, dass mittlerweile - wenn auch unter Schwierigkeiten - eine Zwangsvollstreckung in Frankreich möglich ist.
Auch diese Umstände müssten glaubhaft gemacht werden.
Insgesamt bestehen relativ hohe Hürden für einen solchen Antrag, denn es sowohl weitestgehend vollständig belegt werden, dass der Anspruch wirklich besteht, als auch, dass die Sache so eilbedürftig ist, dass sofort entschieden werden muss und die Gegenseite möglichst zuvor nicht einmal angehört werden muss. Hierzu müssten Sie nachweisen können, dass sich Ihre Schulderin treuwidrig verhält und dass zu befürchten steht, dass Sie das Geld unwiederbringlich beiseite schafft.
Erlässt das Gericht einen Arrestbefehl, können Sie sofort in das Vermögen Ihrer Schuldnerin vollstrecken, nötigenfalls auch im Ausland. Erst später würde dann in einem regulären Klageverfahren geprüft werden, ob er Anspruch tatsächlich zu Recht erhoben wurde.
Da die erfolgreiche Durchsetzung eines Arrestantrags ausgesprochen schwierig ist und zudem in Nachgang vertiefte Kenntnisse im Zwangsvollstreckungsrecht erforderlich sind, sollten Sie sich möglichst an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden. Ab einer Forderungshöhe von 5.000 EUR wäre das Landgericht zuständig, vor welchem ohnehin Anwaltszwang herrscht.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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