Sehr geehrte (r) Ratsuchende(r),
ich beantworte die gestellte(n) Frage(n) aufgrund des beschriebenen Sachverhalts wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich um Markenbezeichnungen aus dem gleichen Waren- und Dienstleistungsbereich handelt.
1. Aus markenrechtlicher Sicht ist diese reine Behauptung soweit unbeachtlich. Für die Anmeldung von weiteren Marken ist die Wortbildmarke jedoch beachtlich, da sich daraus Schutzrechte ableiten (siehe unter 3b.)
2. Eventuell können sich Unterlassungsansprüche aus dem UWG ergeben. Sofern ein Mitbewerberverhältnis besteht, kann die Firma abgemahnt werden mit entsprechender Kostenfolge.
3. Ein Antrag auf Eintrag ist aus zweierlei Hinsicht sehr riskant:
a. Regelmäßig wählt man die Eintragung als Wortbildmarke, wenn es dem Wort allein an einer Unterscheidungskraft fehlt. Wesentliche Voraussetzung, die eine Marke mitbringen muss, ist das Merkmal der Unterscheidungskraft. Fehlt dem Wort diese Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Individualisierung der Marke auf Waren oder Dienstleistungen gegenüber anderen Unternehmen, kann dies durch eine Wort-Bild-Kombination kompensiert werden. Aus diesen Überlegungen heraus scheint ein Antrag auf Eintragung als reine Wortmarke als sehr riskant.
b. Es gibt keine Rangfolge innerhalb der Markenrechte. Bei der Frage, wem ein Markenrecht zusteht, geht es um den zeitlichen Vorrang. Nach § 6 Abs. 2 MarkenG
ist für die Bestimmung des Zeitrangs der Anmeldetag maßgeblich. Aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der älteren Wortbildmarke ist von einem Antrag auf Eintrag abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Guten Abend Herr Wincierz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass wegen der Verwechslungsgefahr davon abzuraten ist. Könnte ich denn ein Logo entwerfen, welches auch diesen Begriff in sich hält, welches sich aber gänzlich von dem Logo der anderen Firma unterscheidet und dieses dann schützen lassen?
Da der Begriff als Wortmarke nicht eingetragen ist darf ich ihn also als Wort bzw. Begriff nutzen? Oder kann die Firma, die das Logo geschützt hat, dagegen etwas tun?
Vielen Dank und einen schönen Abend.
Ich würde davon abraten, eine Ähnlichkeit in Kauf zu nehmen. Als Beispiel kann ich den Markenahmen "pussy" nennen, bei der sogar ein eine Verwechslungsgefahr mit dem Markennamen "pussy-deluxe" bejaht wurde.
Grundsätzlich kann die Firma einen Anspruch aus dem allg. Namensrecht gegen Sie geltend machen. Um nicht in Anspruch genommen zu werden, sollte ein eigenständiger Markenname in Betracht gezogen werden.