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Wohnwagen undicht, Rückgabe möglich?

22. September 2005 09:59 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag,
ich habe mir am 11.04.05 bei einem Händler einen 5 Jahre alten Wohnwagen für 8950 Euro gekauft.
Letzte Woche musste ich feststellen, dass im Wohnwageninnern im vorderen Bereich feucht ist. In einem Schrank sind in der Ecke Feuchtigkeitsränder zu erkennen und das Holz des Aufbaues ist teilweise leicht aufgequollen. Ob der Wagen schon zum kauftermin undicht war, kann ich nicht sagen.
Der Schaden wurde diese Woche beim Händler mündlich reklamiert. Ich bekam einen Werkstatttermin am 04.10.
Auf meine Frage, wie die Reparatur aussehen wird, wurde mir gesagt, dass die undichte Stelle abgedichtet würde und das Holz etwas "verschönert" werde.
Da ich nicht weiss, ob der Schaden hinter der Verkleidung weitergeht, würde ich am liebsten den Wagen zurückgeben, um späteren Ärger mit eventuellen Folgeschäden zu vermeiden.
Kann ich auf eine Rücknahme des Wagens innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf bestehen oder hat der Händler das Recht, den Wagen zu Reparieren. Wenn ja, sollte die Reparatur nur durch Abdichten bestehen(aufgequollenes Holz wird nicht ersetzt), habe hätte ich ein Recht auf Wertminderung?
Vielen Dank,

Martin M.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen und aufgrund Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze wiefolgt beantworten möchte:

1.Als Käufer können Sie wählen, ob Sie eine Reparatur wollen oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB ). Letzteres ist bei einem Gebrauchtwohnwagen wohl nicht realistisch, weshalb Sie zunächst die Reparatur abwarten müssen. Dafür reicht es aber nicht, dass nur an der Oberfläche ausgebessert wird. Der Händler muß schon prüfen, was die Ursache für die Feuchtigkeit ist, sonst ist der mangel ja nicht behoben! Notfalls müssen Sie das Auto von einem Sachverständigen prüfen lassen und mit der Mängelliste zur Reparatur auffordern.

2.Wenn die Reparatur dann fehlschlägt, die Feuchtigkeit also wieder kommt, können Sie vom Vertrag zurücktreten und nach Abzug einer Nutzungsgebühr den Kaufpreis zurück verlangen. Dafür brauchen Sie keine weitere Frist setzen (§ 440 S. 1 , 437 Nr. 2 BGB ). Daneben können Sie Schadensersatz verlangen. ÂNSTELLE des Rücktritts können Sie den Kaufpreis auch mindern.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

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