Sehr geehrter Fragesteller,
leider haben Sie keine Möglichkeit, den Wohnwagen eigenmächtig von Ihrem Grundstück zu entfernen.
Es bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, Ihre Rechte als Grundstückseigentümer in der Form wahrzunehmen, dass Sie den Exfreund zur Entfernung auffordern. Sollte dieser Ihrer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommen, müssten Sie gegen den Exfreund auf Beseitigung des Wohnwagens klagen. Im Rahmen einer Klage können Sie dann einen vollstreckbaren Titel schaffen, mittels dem Sie den Wohnwagen später im Rahmen der Zwangsvollstreckung entfernen lassen können.
Da der Wohnwagen berechtigt auf Ihr Grundstück gebracht wurde, sehe ich die Möglichkeit einer Strafanzeige nicht, sofern von dem Wohnwagen keine Gefährdung für das Grundstück ausgeht.
Bei Ihrem Anwalt sollten Sie zunächst einmal zum Sachstand nachfragen, bevor Sie weiteres unternehmen. Vielleicht gibt es Probleme bei der Adressermittlung des Exfreundes oder ähnliches und Sie haben deshalb noch keine Nachricht erhalten. Bitten Sie nochmals um zügige Bearbeitung.
Sofern Sie einen Anwaltswechsel erwägen, sollten Sie bedenken, dass seitens der Rechtsschutzversicherung nur die Kosten eines Anwaltes übernommen werden. Auch bei Ihrem bisherigen Anwalt sind bereits Kosten angefallen, sofern Sie das Mandat verbindlich erteilt haben. Voraussetzung dafür ist der von Ihnen erteilte Auftrag, nicht die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.
Die Kosten für einen Anwaltswechsel werden Sie auch nicht von der Gegenseite erstattet verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für ihre kompetente fachmännische Antwort, da ich nochmal nachfragen darf mache ich gebrauch von diesem Angebot und zwar: Wie erteilt man verbindlich ein Mandat an ein Rechtsanwalt?
Danke
Die Erteilung des Mandates ist formlos möglich. Der Auftrag an den Anwalt liegt in der Regel darin, dass der Mandant sein Anliegen schildert und den Anwalt bittet, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und ggf. seine Interessen zu vertreten. Die Unterzeichnung einer Vollmacht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag mit dem Anwalt.