Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Die Antwort auf Ihre Fragen lautet: grundsätzlich nein. Der Vermieter hat zwar in bestimmten Situationen das Recht die Wohnung zu besichtigen. Ist eine Wohnung aber noch bewohnt, darf der Vermieter nicht ohne weiteres Fotos davon aufnehmen.
Der Vermieter darf in der bewohnten Wohnung des Mieters keine Fotos machen, auch wenn diese schon gekündigt wurde (LG Frankenthal; Aktenzeichen: 2 S 218/09
). Dieses Verhalten würde das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzen. Nicht zulässig sei es, Bilder der noch bewohnten Wohnung zu machen, um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen. Einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre müssen Mieter nicht hinnehmen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters für die Fotoaufnahmen fehlt daher, wenn er die Fotos nur für die Nachmieter-Suche benötigt. Möchte der Vermieter Fotos von der (eingerichteten) Wohnung machen, um einen Nachmieter zu finden, so benötigt er die Einwilligung des Mieters.
Gemäß dem Vorgesagten müssen Sie nicht erlauben, dass der Vermieter Fotos von „nur seinem Eigentum" machen kann, ohne dass darauf persönliche Dinge von Ihnen zu sehen sind. Sie können demgemäß das Fotografieren in der Wohnung generell verweigern. Auch müssen Sie es dem Vermieter nicht ermöglichen, dass er Fotos ohne Ihre persönlichen Dinge machen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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