Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen Sie mit dem Betreuer in Verbindung setzen und mit diesem eine Einigung erzielen.
Weder die schriftliche Einwilligungserklärung noch die mündliche Erklärung sind rechtswirksam, da die Schwester ja nicht geschäftsfähig ist.
Daher können Sie Beides nicht verwenden, brauchen die Einwilligung des Betreuers.
Und das gilt auch für das Betreten der Wohnung:
Auch da hat allein der Betreuer das sagen, so dass Ihre Frau nicht die Wohnung trotz Schlüssel betreten darf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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DANKE SCHÖN !
Ich habe keine weitere Frage.
Erhofft hatte ich,
dass man "ohne den Betreuer kontaktieren zu müssen",
als Schwester "lediglich zur Begutachtung der Gegebenheiten der Wohnung der im Heim befindlichen Schwester , diese frei betreten kann.
Dennoch DANKE.
Ich danke IHNEN sehr für Ihre Auskunft.
Sie gibt mir Rechtsicherheit.
Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für die Bewertung, auch wenn meine Antwort nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat.
Ich hoffe für Ihre Frau, dass sich mit dem Betreuer eine Regelung erzielt werden kann. Einer gemeinsamen Begehung der Wohnung dürfte nichts im Wege stehen; nur ohne den Betreuer ist ein Zugang leider nicht möglich.
Ich wünsche allen Beteiligten alles Gute und trotz der Probleme eine gute Vorweihnachtszeit.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle