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Wohnungszugang von Schwester die im Pflegeheim ist

| 12. Dezember 2019 09:28 |
Preis: 28,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


11:57

Schönen guten Tag,

Der Sachverhalt:
die Schwester meiner Frau liegt im Pflegeheim und wird dieses nicht mehr verlassen.
Die Schwester ist nicht mehr geschäftsfähig, da zu krank.
Es existiert ein Betreuer.
Wir haben die Wohnungsschlüssel von der Wohnung von der Schwester.

Frage1:
Hat meine Frau als Schwester das Recht des Betretens der Wohnung
„um sich über die Gegebenheiten der Wohnung ein Bild zu machen?"
a) jederzeit
b) oder nur auf Antrag

Frage2:
Meine Frau hat in der Wohnung noch Gegenstände die sie ihr mal geliehen hatte.
Mündlich hatte die Schwester am Tel gesagt, wir können dies raus nehmen.

Genügt hierzu eine „schriftliche Einwilligungserklärung" der kranken Schwester, dass wir "diese und jene Sachen schon mal nehmen können"?

MfG

12. Dezember 2019 | 10:20

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen Sie mit dem Betreuer in Verbindung setzen und mit diesem eine Einigung erzielen.

Weder die schriftliche Einwilligungserklärung noch die mündliche Erklärung sind rechtswirksam, da die Schwester ja nicht geschäftsfähig ist.

Daher können Sie Beides nicht verwenden, brauchen die Einwilligung des Betreuers.

Und das gilt auch für das Betreten der Wohnung:

Auch da hat allein der Betreuer das sagen, so dass Ihre Frau nicht die Wohnung trotz Schlüssel betreten darf.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2019 | 11:22

DANKE SCHÖN !
Ich habe keine weitere Frage.

Erhofft hatte ich,
dass man "ohne den Betreuer kontaktieren zu müssen",
als Schwester "lediglich zur Begutachtung der Gegebenheiten der Wohnung der im Heim befindlichen Schwester , diese frei betreten kann.

Dennoch DANKE.
Ich danke IHNEN sehr für Ihre Auskunft.

Sie gibt mir Rechtsicherheit.

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2019 | 11:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich danke für die Bewertung, auch wenn meine Antwort nicht Ihren Erwartungen entsprochen hat.

Ich hoffe für Ihre Frau, dass sich mit dem Betreuer eine Regelung erzielt werden kann. Einer gemeinsamen Begehung der Wohnung dürfte nichts im Wege stehen; nur ohne den Betreuer ist ein Zugang leider nicht möglich.

Ich wünsche allen Beteiligten alles Gute und trotz der Probleme eine gute Vorweihnachtszeit.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 12. Dezember 2019 | 11:25

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Sehr gut geantwortet, auch wenn ich eine für meinen Fall positivere Antwort erhofft hatte.

So habe ich Rechtssicherheit! Das ist im Endeffekt gut.

Die Unkosten waren einwandfrei.
DANKE!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Dezember 2019
5/5,0

Sehr gut geantwortet, auch wenn ich eine für meinen Fall positivere Antwort erhofft hatte.

So habe ich Rechtssicherheit! Das ist im Endeffekt gut.

Die Unkosten waren einwandfrei.
DANKE!


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
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