Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Schadensereignisses sondern die Behebung. Erfolgte die Behebung vor der Umschreibung im Grundbuch, sind Sie zur Erstattung verpflichtet. Erfolgte die Malerleistung erst nach Umschreibung hat der Käufer dafür zu haften.
Für meine Antwort setze ich voraus, dass keine anderslautende Regelung im Vertrag getroffen wurde.
Vor Gericht wären ihre Chancen ausgesprochen gut. Sie sollten sich allerdings überlegen ob sie sich angesichts der relativ geringen Rechnungssumme mit dem Mandanten nicht doch bereits jetzt einigen können. Erfahrungsgemäß wird bei einem Streitwert dieser Größenordnung vom Gericht massiv auf den Abschluss eines Vergleichs gedrängt, dem sich gerade rechtliche Laien kaum zu entziehen vermögen .
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion .
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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