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Wohnungsverkauf, Käufer fordert nachträglich Begleichung einer Handwerkerrechnung

| 25. Juni 2019 12:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung zum 30. April 2018 (wirtschaftliche Übergabe) verkauft. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 15. Mai 2018.
Die verkaufte Wohnung hatte einen Wasserschaden durch Rissbildung in der Außenfassade wodurch Regenwasser in die Dämmung eingedrungen ist. Dies war dem Käufer von Anfang an bekannt. Ihm wurde auch im Verlauf der Verkaufsgespräche eine Kopie des Sachverständigengutachten, der die Rissbildung festgestellt hat, überreicht.
Die Begutachtung durch den Sachverständigen fand bereits am 19. Dezember 2016 statt. Wegen der allgemeinen Auftragslage im Baugewerbe konnte die Renovierung der Außenwand erst im August 2018 durchgeführt werden.
Mit der Auftragsvergabe an die Malerfirma hat der Verwalter gleichzeitig die Renovierung des Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung in Auftrag gegeben. Dafür hat der Verwalter jetzt dem neuen Eigentümer mit der Hausgeldabrechnung für 2018 die Rechnung der Malerfirma in Höhe von
344,37 € in Rechnung gestellt.
Der Käufer verlangt nun die Erstattung der Kosten der Schadensbeseitigung von mir, mit der Begründung, Ursache und Feststellung des Schadens lagen in 2016 als ich noch Eigentümer war.

Der Verwalter hat dem Käufer gegenüber behauptet, ich hätte ihn, den Verwalter, angewiesen eine Malerfirma mit der Renovierung zu beauftragen, obwohl In allen Gesprächen mit dem Verwalter ich ihn niemals aufgefordert habe eine Malerfirma mit der Renovierung zu beauftragen.
Der Käufer fordert nun mit Nachdruck, dass ich ihm unverzüglich den o.g. Betrag überweise, ansonsten würde er das Geld anwaltlich eintreiben.

Ist der Käufer im Recht und soll ich die Malerrechnung begleichen?
Welche Chancen hätte ich in einem Gerichtsstreit (außer den üblichen Vergleichsangeboten)?

25. Juni 2019 | 14:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Schadensereignisses sondern die Behebung. Erfolgte die Behebung vor der Umschreibung im Grundbuch, sind Sie zur Erstattung verpflichtet. Erfolgte die Malerleistung erst nach Umschreibung hat der Käufer dafür zu haften.

Für meine Antwort setze ich voraus, dass keine anderslautende Regelung im Vertrag getroffen wurde.

Vor Gericht wären ihre Chancen ausgesprochen gut. Sie sollten sich allerdings überlegen ob sie sich angesichts der relativ geringen Rechnungssumme mit dem Mandanten nicht doch bereits jetzt einigen können. Erfahrungsgemäß wird bei einem Streitwert dieser Größenordnung vom Gericht massiv auf den Abschluss eines Vergleichs gedrängt, dem sich gerade rechtliche Laien kaum zu entziehen vermögen .

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion .

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2019 | 15:15

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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,

vielen Dank für die Antwort. Sie haben meine vermutete Rechtsauffassung bestätigt. Ich werde versuchen, dem Käufer einen Vergleich anzubieten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Juni 2019
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vielen Dank für die Antwort. Sie haben meine vermutete Rechtsauffassung bestätigt. Ich werde versuchen, dem Käufer einen Vergleich anzubieten.


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