Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnungsübergabe - Schlüssel?

14. November 2011 20:33 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Frage:
Ein Mieter ist durch §27 "Sonstige Vereinbarungen" bei Auszug verpflichtet, Decken zu weißen, Holzerk, Türen und Fenster weiß zu streichen, Wände ohne Tapete, tapezierfähig vorzubereiten.
3 Tage vor Mietende räumt er die Wohnung, der (zur Wohnungsübergabe und Schlüsselentgegennahme beauftragte) Hausmeister hilft ihm beim Tragen. Der Mieter bietet ihm an, die Schlüssel gleich zu nehmen, er braucht aber noch den Briefkastenschlüssel, weil er noch Post erwartet, er käme dann in wenigen Tagen wieder wegen des Briefkastenschlüssels.(Wobei der Hausmeister davon ausging, dass dann die Wohnungsübergabe mit Protokoll erfolgt.) Der Mieter aber hat den Briefkastenschlüssel bis heute nicht abgegeben. Er betrachtet, da kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, mit der Wohnungsschlüsselabgabe alles als erledigt und weigert sich, für die Kosten der nicht gemachten Arbeiten aufzukommen.
Außerdem hatte der Mieter während seiner Mietzeit zwei Wasserschäden verursacht, die nach seinem Auszug unter dem Boden erhebliche Reparaturkosten mit sich brachten.
Kann es sein, dass dadurch, das der Hausmeister die Wohnungschlüssel angenommen hat, der Mieter nicht seinen Verpfichtungen nachkommen muß?

14. November 2011 | 21:14

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der Mieter ist schon gesetzlich verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, was auch eine vollständige Übergabe der Sache samt aller Schlüssel und die Räumung beinhaltet.

Dieses wird bestenfalls anhand eines gemeinsamen Übergabeprotokolls vollzogen, was zu Beweiszwecken sehr empfehlenswert ist - für beide Seiten.

So steht hier zwar Aussage gegen Aussage, aber meines Erachtens haben Sie dabei die besseren Karten.

Denn kommt es zum Streit über eine ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe, dann trägt der Mieter dafür die Beweislast und bei Aussage gegen Aussage kann der Mieter hier den Beweis nicht positiv führen, womit er den fehlenden Briefkastenschlüssel herausgeben bzw. dafür Ersatz leisten muss.

Auch kann sich der Mieter seinen Pflichten bei Auszug dadurch nicht entziehen, was aber von Ihnen mittels Fotos und Zeugen festgehalten werden sollte, also den Zustand, den der Mieter hinterlassen hat.

Die sonstige Schlüsselrückgabe kann ihm nicht zugute gehalten werden und sagt für sich genommen nichts weiter aus, er hat sich daher weiterhin seinen obigen Rückgabepflichten zu stellen.

Denn Schadensersatzansprüche (bez. der Wasserschäden) müssen Sie darlegen und beweisen.

Nichtsdestotrotz muss ansonsten der Mieter nachweisen, dass und ggf. warum er seinen Renovierungsarbeiten, zu den er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht nachgekommen ist.

Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Rückgabe des Schlüssels und melden Sie obigen Ansprüche auf Renovierung und Schadensersatz an.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3171)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER