Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Mieter ist schon gesetzlich verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, was auch eine vollständige Übergabe der Sache samt aller Schlüssel und die Räumung beinhaltet.
Dieses wird bestenfalls anhand eines gemeinsamen Übergabeprotokolls vollzogen, was zu Beweiszwecken sehr empfehlenswert ist - für beide Seiten.
So steht hier zwar Aussage gegen Aussage, aber meines Erachtens haben Sie dabei die besseren Karten.
Denn kommt es zum Streit über eine ordnungsgemäße und vollständige Rückgabe, dann trägt der Mieter dafür die Beweislast und bei Aussage gegen Aussage kann der Mieter hier den Beweis nicht positiv führen, womit er den fehlenden Briefkastenschlüssel herausgeben bzw. dafür Ersatz leisten muss.
Auch kann sich der Mieter seinen Pflichten bei Auszug dadurch nicht entziehen, was aber von Ihnen mittels Fotos und Zeugen festgehalten werden sollte, also den Zustand, den der Mieter hinterlassen hat.
Die sonstige Schlüsselrückgabe kann ihm nicht zugute gehalten werden und sagt für sich genommen nichts weiter aus, er hat sich daher weiterhin seinen obigen Rückgabepflichten zu stellen.
Denn Schadensersatzansprüche (bez. der Wasserschäden) müssen Sie darlegen und beweisen.
Nichtsdestotrotz muss ansonsten der Mieter nachweisen, dass und ggf. warum er seinen Renovierungsarbeiten, zu den er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht nachgekommen ist.
Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Rückgabe des Schlüssels und melden Sie obigen Ansprüche auf Renovierung und Schadensersatz an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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