Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage nach der Rechtslage wie folgt beantworten:
Das Mietverhältnis ist ungekündigt.
1.
Es müssen alle Mieter, d.h. Sie und Ihre Tochter, die Kündigung erklären.
Die Kündigung nur eines von zwei Mietern ist nicht wirksam.
2.
Die Kündigung, die eigenhändig unterschrieben sein muss (§ 568 Abs. 1
, § 126 Abs. 1 BGB
) ist dem Vermieter nicht zugegangen (§ 130 BGB
). Einer Antwort oder Rückmeldung oder sogar einer Bestätigung der Kündigung bedarf es nicht.
Eine Kündigung per Mail genügt nicht.
Für die Kündigung genügt der rechtzeitige Einwurf in den Hausbriefkasten des Vermieters.
Durch die Nichtabholung des Einwurfeinschreiben ist die schriftliche Kündigung nicht zugegangen.
Eine Pflicht zum Abholen von Einwurfeinschreiben gibt es nicht.
Der Zugang der Kündigung wird untstellt, wenn eines sogenannte Zugangsvereitelung vorliegt.
Das ist der Fall, wenn der Vermieter das Einschreiben nicht abholt, obwohl er mit einer Kündigung rechnen musste oder die Abholung des Einschreibens ohne zureichenden Grund verweigert hat.
Das müssten Sie aber beweisen.
Wenn sich der Vermieter beispielsweise im Urlaub oder beruflich ortsabwesend war, liegt keine Zugangsvereitelung vor.
>> Erklären Sie beide erneut die Kündigung diesmal als Einwurf-Einschreiben. Mit dem Auslieferungsbeleg spricht zumindest eine Vermutung für den Zugang.
Besser wäre der Einwurf in den Briefkasten des Vermieters mittels Zeugen, der den Inhalt des Briefes und des Schreibens kennt und sich Tag und Uhrzeit des EInwurfs notiert.
Der sicherste Zugang ist der mittels Gerichtsvollziehers.
Wenn die Kündigung dem Vermieter bis spätestens 04.12.2018 zugeht, wird sie zum 28.02.2019 wirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnenn die Rechtslage näher bringen.
Nutzen Sie bitte bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Allerdings haben meine Tochter und ich gemeinsam die Kündigung unterschrieben, die ich dem Vermieter auch per Email noch einmal zugeschickt habe.
Meine Tochter ist seit Oktober die meiste Zeit bereits an ihrem neuen Wohnort, der 600 km von der gemieteten Wohnung entfernt ist.
Auch ich wohne ca. 3 Stunden Fahrtzeit von der gemieteten Wohnung entfernt.
Daher ist ein Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Vermieters fast nicht möglich.
Ändert das die Rechtslage?
Vielen Dank für eine Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gut. Dann fehlt es lediglich am Zugang der Kündigung und das unter 1. spielt für Sie keine Rolle.
Das unter 2. Geschriebene behält jedoch Gültigkeit.
Schicken Sie die zurückerhaltene Kündigung erneut als Einwurfeinschreiben, wenn Sie es nicht vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen wollen.
(Durch das Einwurfeinschrieben haben Sie einen Beleg, dass der Brief zugegangen ist / den Vermieterbriefkasten erreicht hat. Ob er die Kündigung dann liest, ist irrelevant.
Damit gelingt im Ernstfall aber nicht der Beweis, dass eine / die Kündigung als bestimmter Inhalt des Einschreibens übermittelt wurde. Daher wurden von mir als sichere Alternative Einwurf per Zeugen oder Gerichtsvollzieher vorgeschlagen.)
Die Schreiben per E-Mail sind rechtlich wirkungslos.
An der Rechtslage ändert sich durch Ihre Schilderung leider nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt