Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Ihr Gast noch mit einer anderen Wohnung im Inland gemeldet ist, müsste sie sich erst nach sechs Monaten in einer weiteren Wohnung anmelden. Wenn sie sonst im Ausland gemeldet ist, braucht sie sich erst nach drei Monaten anzumelden (§ 27 Abs. 2 BMG).
Bitte klären Sie das mit Ihrem Gast, möglicherweise ist eine Anmeldung und damit eine Wohnungsgeberbescheinigung gar nicht nötig!
Ansonsten – wenn kein Fall im Sinne des ersten Absatzes vorliegt – sind Sie gem. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.
Die Tatsache, dass Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt haben, kann Ihr Gast nicht zu Ihrem Nachteil ausnutzen. Sie haben ja den airbnb-Mietvertrag.
Sonst müssen Sie nichts beachten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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