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Wohnungseingangstür

| 12. März 2012 18:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer Wohneigentumsanlage wurde an einer Wohnungseingangstür eine Reparatur durchgeführt. Die Kosten hierfür wurden auf alle Wohnungseigentümer umgelegt. Ist das richtig oder hätte nur der Eigentümer der einen Wohnung die Reparatur bezahlen müssen.
Gehört die Wohnungseingangstür nicht zum Sondereigentum der einzelnen Wohnung?

12. März 2012 | 19:34

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Beispielhaft sei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München verwiesen (in: ZMR 2006, 797 ). Gleicher Auffassung ist das OLG Düsseldorf; vgl. Urteil v. 10. 9. 1999, Az. 22 U 35/99 .


2.

Damit gilt § 16 Abs. 2 WEG , wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu zahlen.

Die Verteilung der Kosten ist in Ihrem Fall dem Grunde nach also richtig und entspricht der herrschenden Rechtsprechung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 13. März 2012 | 12:37

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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht