Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Beispielhaft sei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München verwiesen (in: ZMR 2006, 797
). Gleicher Auffassung ist das OLG Düsseldorf; vgl. Urteil v. 10. 9. 1999, Az. 22 U 35/99
.
2.
Damit gilt § 16 Abs. 2 WEG
, wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu zahlen.
Die Verteilung der Kosten ist in Ihrem Fall dem Grunde nach also richtig und entspricht der herrschenden Rechtsprechung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
12. März 2012
|
19:34
Antwort
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