Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter von Wohnraum gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB
zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet ist. Zu dieser Instandhaltungspflicht gehört auch, die Wohnung mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Wohnungseingangstür zu versehen und diese in diesem Zustand zu halten.
Die Instandsetzung der Wohnungseingangstür ist daher Vermietersache.
Daran ändert auch der Einbruch nichts, denn vorliegend ist eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Mieters, aufgrund derer die Tür beschädigt worden ist, nicht ersichtlich, da die Beschädigung der Tür durch einen Einbruch geschehen ist. Folglich bleibt die Instandsetzungspflicht der Wohnungseingangstür beim Vermieter.
Diese Rechtsansicht haben mehrere Gerichte bestätigt, u.a. Amtsgericht (AG) Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, 17 C 336/10
, sowie AG Köln, Urteil vom 12.12.1997, 221 C 376/97
.
Die Frage, ob und welche Versicherungen der Mieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen abzuschließen hatte oder abgeschlossen hat, spielt vorliegend keine Rolle.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen als Vermieter kein positiveres Ergebnis präsentieren kann, hoffe jedoch, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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