Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:
Sie müssen den Schaden Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden. Dafür müssen Sie einen Kostenvoranschlag bzgl. der voraussichtlichen Reparaturkosten beifügen.
Aber: die private Haftpflichtversicherung muss nur dann leisten, wenn Sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig.
Ein direkter Anspruch des Vermieters gegenüber ihrer privaten Haftpflichtversicherung besteht nicht.
Ob dann im Rahmen der Schadensregulierung der gesamte Boden ausgetauscht werden muss, kann von hier aus nicht geklärt werden; ich halte dies aber für wahrscheinlich, d der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, dass der Schaden insgesamt beseitigt wird, der Boden also hinterher ein gleichartiges Erscheinungsbild zeigt. Ggf. muss hier ein Abzug Neu für alt vorgenommen werden. Dies alles kann letztlich aber nur ein Sachverständiger klären.
Ob ein Regressanspruch ggü. dem Hersteller des Akkus besteht, kommt ebenso auf die genauen Einzelheiten an. ggf. besteht hier ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz, wenn hier ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wurde, was nachzuweisen wäre.
Mein Rat: Lassen Sie sich von der Gebäudeversicherung des Vermieters die schriftliche Ablehnung zeigen, und informieren Sie Ihre private Haftpflicht.
Alles weitere entscheidet sich dann danach, wie es zur Schadenverursachung kam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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