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Wohnungsbrand durch Akku als Mieter, Mietrecht

15. Juli 2024 19:51 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Mieter und heute morgen ist bei uns ein kleiner Wohnungsbrand durch einen explodierten Akkuschrauber-Akku entstanden. Der Akku wurde nicht genutzt, sondern nur aufgeladen. Die einzelnen Akkus haben sich in der Wohnung verteilt und viele Bereiche des Bodens verbrannt. Wir wollten die Akkus über Nacht aufladen, da wir mit Umzugsarbeiten beginnen wollten. Nachdem Sie zur Arbeit gefahren ist, wurde ich durch unsere Rauchmelder geweckt und habe schnellstmöglichst versucht den Brand zu stoppen. Den Akku habe ich sofort auf die Terrasse gebracht, damit er dort ausbrennen kann. Größere Schäden konnten vermieden werden.

Folgende Schritte haben wir eingeleitet: Vermieter informiert, Hausratsversicherung informiert, bei der Haftpflichtversicherung um Rat gebeten. Der beschädigte Boden wird durch unsere Hausratversicherung nicht abgedeckt, da Sie Eigentum des Vermieters ist. Die Vermieter haben die Hausverwaltung informiert. Sie behauptet, dass Brandschäden in der Gebäudeversicherung nicht abgedeckt sind. Weiterhin besteht der Vermieter darauf, den gesamten Boden austauschen zu lassen, obwohl nur einzelne Flächen betroffen sind. Soll der gesamte Boden ausgetauscht werden, wird sich der Gesamtschaden auf etwa 1500€ belaufen (meine eigene Einschätzung). Ich besitze eine Privat-Haftpflichtversicherung.

Da wir nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich sind, stellt sich die Frage, wer für welche Kosten aufkommen muss. Muss ich den Schaden bezahlen und die entstandenen Kosten beim Akku-Hersteller einklagen? Muss der Vermieter zahlen und dann versuchen das Geld von meiner Privat-Haftpflichtversicherung zu bekommen?

Wie sollen wir nun konkret am besten Vorgehen? Eine Rechtsschutzversicherung haben wir nicht abgeschlossen.

16. Juli 2024 | 08:34

Antwort

von


(331)
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:

Guten Morgen,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:

Sie müssen den Schaden Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden. Dafür müssen Sie einen Kostenvoranschlag bzgl. der voraussichtlichen Reparaturkosten beifügen.
Aber: die private Haftpflichtversicherung muss nur dann leisten, wenn Sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig.
Ein direkter Anspruch des Vermieters gegenüber ihrer privaten Haftpflichtversicherung besteht nicht.

Ob dann im Rahmen der Schadensregulierung der gesamte Boden ausgetauscht werden muss, kann von hier aus nicht geklärt werden; ich halte dies aber für wahrscheinlich, d der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, dass der Schaden insgesamt beseitigt wird, der Boden also hinterher ein gleichartiges Erscheinungsbild zeigt. Ggf. muss hier ein Abzug Neu für alt vorgenommen werden. Dies alles kann letztlich aber nur ein Sachverständiger klären.

Ob ein Regressanspruch ggü. dem Hersteller des Akkus besteht, kommt ebenso auf die genauen Einzelheiten an. ggf. besteht hier ein Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz, wenn hier ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wurde, was nachzuweisen wäre.

Mein Rat: Lassen Sie sich von der Gebäudeversicherung des Vermieters die schriftliche Ablehnung zeigen, und informieren Sie Ihre private Haftpflicht.

Alles weitere entscheidet sich dann danach, wie es zur Schadenverursachung kam.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.


Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Müller


ANTWORT VON

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