Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters muss für den Mieter aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein. Dazu gehört, dass die Kostenart, die Gesamtkosten der Liegenschaft, der Verteilungsschlüssel und der auf die Wohnung entfallende Anteil aufgelistet werden. Weiter muss der Abrechnungszeitraum und die vom Mieter in diesem Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen genannt sein.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, liegen "formelle Fehler" vor.
Dagegen liegen materielle Fehler vor, wenn in einzelnen Kostenpositionen Fehler enthalten sind, die sich auf die Höhe der Gesamtforderung auswirken.
Zu den von Ihnen genannten Aspekten muss ich leider darauf hinweisen, dass Fehler insofern nicht erkennbar sind.
1.
Die Stromkosten sind gerade korrekt abgerechnet worden, indem der Heizungsstrom aus dem allgemeinen Hausstrom herausgerechnet und dem Heizungsbetrag zugerechnet worden ist. Dass der Betrag auf der Abrechnung dabei nicht dem Rechnungsbetrag des Stromlieferanten entsprach, ändert daran nichts.
2.
Der Nachzahlungsbetrag ist in der Tat recht hoch, bei Vorauszahlungen von 151,- EUR und einer Wohnfläche von 84 qm. Ob bei einzelnen Positionen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verletzt worden ist, kann aber ohne Prüfung der Nebenkostenabrechnung nicht abschliessend beurteilt werden. Bei durchschnittlich rund 2,15 EUR Betriebskosten pro qm ist Ihr Wert nicht unerheblich überschritten. Es wäre daher ggf. sinnvoll, die Abrechnung überprüfen zu lassen.
3.
Auch die fehlende Bezeichnung Wasserverband auf der Rechnung macht die Abrechnung leider nicht fehlerhaft.Maßgeblich ist, dass der Betrag nach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen ohne weiteres ermittelbar ist. Dies scheint mir hier der Fall zu sein.
4.
Entsprechendes gilt auch für die Kalorimeta - Abrechnung für Heizung und Wasser. Allein der Umstand, dass auf der Abrechnung lediglich Heizung benannt ist, macht diese nicht unwirksam. Der Vermieter könnte vielmehr ohne negative Folgen die Bezeichnung einfach nachbessern.
Möglicherweise würde eine eingehende Prüfung Wirtschaftlichkeitsbedenken begründen. Aus Ihrer Schilderung allein, sind aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Abrechnung erkennbar.
Ich hoffe, Ihnen damit einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.