2 Eigentümer besitzen eine Wohnung im Eigentumsver-
hältnis 90 zu 10. Sind beide Eigentümer stimmberechtigt oder nur der höhere Anteil. Die Vertretung ist wie folgt geregelt: Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder der Verwalter.
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Eigentümer
sofern nicht ausdrücklich nach § 10 WEG
etwas anderes vereinbart worden ist, gilt das Prinzip nach § 25 WEG
:
Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Ist dieses Eigentumsrecht nun wiederum aufgeteilt (z.B. Ehepaar) und steht das Wohnungseigentum amit mehreren gemeinschaftlich zu, so können diese Miteigentümer das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, haben nach außen hin also nicht mehr als diese eine Stimme.
Beide Eigentümer sind also gemeinsam stimmberechtigt, gegenüber der Miteigentümergemeinschaft haben sie aber nur eine Stimme.
Innerhalb dieser Miteigentumsgemeinschaft (also bei Ehepartnern etc.) gilt nach § 709 BGB
das Kopfprinzip, SOFERN auch hier nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich geregelt worden ist.
Gibt es also keine vertragliche Abrede, spielt das Anteilverhältnis keine Rolle; intern zählt dann das Kopfprinzip, nach Außen hin nur die einheitliche Stimmabgabe.
Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es der gerichtlichen entscheidung, so dass eine angesproochene vertragliche Regelung immer sinnvoll ist.