Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Eine Übertragung vergleichbar mit einem Eigentumsübergang ist nicht möglich, weil Stimmrechtsausübender nur der Eigentümer sein kann.
Möglich ist es, die übliche Vollmacht bereits im notariellen Kaufvertrag zu geben, doch notwendig ist das nicht. Es macht auch keinen Sinn, weil ein Widerruf dann auch notariell sein müsste.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
06.07.2019 | 14:45
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank schonmal,
dann ließe sich die Stimmrechtsausübung im notariellen Kaufvertrag auch befristen?
Z.B. Beendigung nach ableben,
Erfüllung einer Leistung ( monatär oder rechtlich) Ersatz für Nießbrauch?
Schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Werner Cappel
Handwerksmeister
Staatlich anerkannter Betriebswirt des Handwerks
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2019 | 10:40
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist möglich, eine Vollmacht zeitlich zu befristen.
Eine weitere Prüfung der von Ihnen angesprochenen Punkte ist aber keine Rückfrage mehr im Sinne einer Verständnisfrage, sondern eine neue Frage, was nicht mehr von der kostenlosen Nachfrage Funktion umfasst ist.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin