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Wohnung vermieten in Polen

| 26. April 2023 19:42 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wohne seit 20 Jahren in Deutschland und bin hier zusammen mit meinem Ehemann ( er ist ein Deutscher, ich Polin) hier steuerpflichtig und haben hier festen Wohnsitz. Wir bestizen in Polen eine Wohnung, die seit 2022 vermietet wird . In Polen zahlen wir Steuer 8,5 % monatlich an den polnischen Finanzamt.
Ansonsten sind wir in Polen nicht Steuerpflichtig.
Meine Fragen :
1. Müssen wir die Mieteinnahmen aus Polen in Deutschland auch versteuern ?
2. Müssen wir überhaupt die Mieteinnahmen aus Polen in deutscher Einkommensteuer eingeben / eintragen ?
3.Brauchen wir irgendwelche Bescheinigung von polnischen Finanzamt, dass wir den Steuer auch bezahlt haben um den deutschen Finanzamt bei Einkomensteuer Abgabe für 2022 vorzulegen ? (bzw. als Beweis )

26. April 2023 | 20:15

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

um es direkt auf den Punkt zu bringen: nein, Sie müssen die Mieteinkünfte aus Ihrer polnischen Wohnung in Deutschland nicht versteuern und Sie müssen diese Einnahmen auch nicht beim deutschen Finanzamt angeben und brauchen auch keine Bescheinigungen o.ä. vom polnischen Finanzamt.

Etwas ausführlicher: zwar sind grundsätzlich alle Einkünfte, die Sie irgendwo auf der Welt erzielen in Deutschland einkommentsteuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip) und mutmaßlich gilt in Polen das Gleiche. Da dies aber dazu führen würde, dass Sie für dieselben Einkünfte in Polen und Deutschland zugleich Einkommensteuer bezahlen müssten, gibt es sog. bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, in denen die Vertragsstaaten vereinbaren, wer welche Einkünfte wie besteuerun darf. Nach dem deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommen dürfen die Vermietungseinkünfte nur von Polen besteuert werden.

Zwar unterliegen in solchen Fällen die steuerfreien Einkünfte dem sog. Progressionsvorbehalt (kurz gesagt wird der Steuersatz erhöht). Dies gilt allerdings nicht bei Vermietungseinkünften aus Wohnungen, die in einem EU-Staat liegen, § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG. Somit gilt auch der Progressionsvorbehalt nicht.

Ihre Einnahmen aus der Vermietung müssen Sie im Ergebnis also nur in Polen versteuern.

Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Bewertung des Fragestellers 27. April 2023 | 12:49

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