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Wohnung unhygienisch - Kündigung möglich?

10. Oktober 2004 19:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Student und habe mir deshalb für meinen Studienort ein Zimmer gesucht.
Der erste Eindruck war eigentlich ganz okay, weshalb ich auch einen Vertrag bis März 2005 unterschrieb, bei einer montl. Miete von 150 Euro.
Es handelt sich dabei um ein Zimmer, Dusche und WC werden nach von anderen Bewohnern mitbenutzt.

Ich war nun letzte Woche dort um alles einzurichten, wobei dass Zimmer teilweise (z.B. Waschbecken) sehr schmutzig war. Als ich dann die Toilette benutzen wollte, lief es mir eiskalt den Rücken runter, da der Vorgänger anscheint zu faul zum Spülen war und die Dusche sah nicht viel besser aus.
Für das Putzen ist die Vermieterin verantwortlich, dass hatte sie mir bei Vertragsabschluß mündl. zugesichert.

Nun meine Frage, komm ich aus dem Vertrag früher raus als März 2005, bei Angabe der genannten Gründe oder gibt es da gar keine Möglichkeiten?

10. Oktober 2004 | 19:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die beschriebene Situtation wird Ihnen kein Sonderkündigungsrecht geben. Sie haben aber einen Anspruch, daß die Vermieterin die Sauberkeit von Dusche und Toilette wieder herstellt.

Unter Umständen besteht jedoch ein Kündigungsrecht zum Monatsende aus § 573 c Abs. 3 BGB . Dies würde aber voraussetzen, daß es sich bei dem von Ihnen gemieteten Zimmer um Wohnraum handelt, der vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden ist und der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist. Umgangssprachlich bezeichnet man das als "möbliertes Zimmer". Unter diesen Umständen wäre die Befristung nämlich gem. § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam und nach § 573 c Abs. 3 BGB eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende möglich.

Davon abgesehen kann die Befristung des Mietvertrages unwirksam sein, mit der Folge, daß Sie mit gesetzlicher Frist (3 Monate) kündigen können. Das würde Ihnen aber lediglich einen Monat (Kündigung zum 31.01.05) bringen.

Um eine Kündigungsmöglichkeit verbindlich feststellen zu können, müßte allerdings Einblick in den Mietvertrag genommen werden. Diesen dürfen Sie mir selbstverständlich gerne einmal zuleiten, falls Sie einer weitergehende Beratung wünschen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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