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Wohnsitz/Arbeitsplatz Schweiz - Homeoffice bei Partnerin in NRW

| 14. Februar 2022 19:07 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich (Schweizer) wohne in einer Mietwohnung in der Schweiz und arbeite aktuell für einem Schweizer Arbeitgeber. Meine Partnerin (weder verheiratet noch eingetragen noch Kinder) wohnt in NRW. In Zukunft möchte ich 20% meiner Arbeitszeit bei ihr in der Wohnung im Homeoffice arbeiten und die Wochenenden verbringen. Somit werde ich voraussichtlich 3 Tage pro Woche (Donnerstagabend bis Sonntagabend/ Montag früher Morgen) dort verbringen. Sofern ich das richtig verstanden habe, brauche ich gemäss Personenfreizügigkeits-Abkommen keine Arbeitserlaubnis in Deutschland und darf bis 25% in einem EU-Staat (in meinem Fall Deutschland) arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Dabei stellen sich für mich drei Fragen:
1. Bin ich verpflichtet, mich in der Wohnung meiner Partnerin in Deutschland anzumelden? Habe ich Vorteile oder Nachteile, wenn ich mich anmelde? Gemäss Bundesmeldegesetz §27 Absatz 2 sind Ausländer ab einer Dauer von 3 Monaten dazu verpflichtet. Da ich jedoch nicht durchgehend dort wohne, würde ich interpretieren, dass ich von dieser Ausnahme Gebrauch machen kann und mich nicht anmelden muss.

2. Falls ich mich anmelden muss, würde für mich die 183 Tage Regel gelten? Sprich ich muss mich mindestens 183 Tage in der Schweiz aufhalten. Wenn ja, welche Tage werden für die 183 Tage Regel herangezogen? Also wenn ich Sonntagabend bis Donnerstagabend in Deutschland bin, sind das 5 oder 3 Tage?

3. Läuft mein Arbeitgeber (Internationaler Konzern mit Niederlassungen auch in D) in Gefahr in meinem Homeoffice eine Betriebsstätte zu begründen?

Besten Dank und Freundliche Grüsse

14. Februar 2022 | 21:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1.

Ich sehe allenfalls dann eine Pflicht, wenn Sie sich dort komplett häuslich einrichten, also wirklich einen Wohnsitz begründen. Dann wäre eine Anmeldung angezeigt.

Solange Sie noch mit einem temporären Aufenthalt argumentieren können, also dort nicht wirklich einziehen, sehe ich noch keine Pflicht zur Anmeldung.

2.

Die 183 Tage Regel gilt auch ohne Anmeldung, die Meldung hat nur Indizcharakter. Wenn Sie auf die 183 Tage in Deutschland im Jahr kommen, wären Sie grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig.

3.

Dies sehe ich in der Tat als das größte Risiko. Das es aber bereits eine Niederlassung in D gibt, würde allenfalls Gewerbesteuer am Wohnort anfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2022 | 06:22

Sehr geehrter Herr Park,

Besten Dank für Ihre Antwort.

Ich habe zu 3. noch eine Präzisierungsfrage:
Reichen also bereits 20% (1 Tag pro Woche) Homeoffice für die Begründung einer Betriebsstätte, obwohl mein Arbeitgeber keine Verfügungsmacht hat und ich permanent einen Arbeitsplatz zur Verfügung habe?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2022 | 17:28

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Das ist natürlich immer eine Frage des Einzelfalles. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem Betrieb eines Unternehmens dient.

Solange also keine feste Einrichtung vorliegt, Sie also mit dem Laptop am Küchentisch der Partnerin sitzen, ist dies kein Thema. Ich würde so wenig wie möglich Büro- und Geschäftsausstattung dorthin verbringen, mit größerer Regelmäßigkeit entsteht sonst eine feste Einrichtung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2022 | 20:26

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