Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich gilt in Deutschland das sog. Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich mit dem gesamten Welteinkommen der deutschen Besteuerung unterliegen. Dadurch kann es zwangsläufig zu Doppelbesteuerungen kommen. Insofern existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Im Hinblick auf Ihren geplanten Wohnsitzwechsel in die Schweiz ab 2010 kann ich Ihre erste Frag zunächst dahingehend beantworten, dass Sie sich nicht zwingend zum Jahresende 2009 in Deutschland abmelden müssen. Dies weil nach Art. 4 Abs. 5 des DBA in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Maßgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat als ansässig gilt. Daher gelten Sie bis zum Wohnsitzwechsel grundsätzlich als in Deutschland steuerpflichtig und danach grundsätzlich in der Schweiz.
Das DBA stellt hinsichtlich der Besteuerungspflicht auf die Ansässigkeit ab. Dies bedeutet eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Rechtdort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Folglich sind Sie in Deutschland ansässig, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben. Sofern Sie sich (und Ihren Wohnsitz) in die Schweiz ummelden, bestehen keine rechtlichen Bedenken, Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Grundstückes mit Eigenheim zu bleiben. Dies auch gerade mit Blick auf Ihr Ziel, Ihre Einkünfte in der Schweiz zu versteuern.
Im Hinblick auf Ihr erklärtes Ziel einer Besteuerung Ihrer Einkünfte in der Schweiz ist auf Art. 4 Abs. 4 des DBA hinzuweisen. Demnach kann die Bundesrepublik auch noch fünf Jahre nach Ihrem Wohnsitzwechsel Einkünfte, die aus der Bundesrepublik oder von dort belegenen Vermögenswerten stammen, besteuern.
Hinsichtlich einer Besteuerung Ihrer Einkünfte in der Schweiz kommt es des Weiteren darauf an, ob Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben oder im Anstellungsverhältnis stehen. Artikel 14 des DBA sagt dazu aus, dass Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Gehälter, Löhne und ähnlicheVergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, gelten nach Art.15 DBA, dass sie nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in demanderen Staat besteuert werden.
In diesem Zusammanhang ist auch einen alleinige Besteuerung in der Schweiz hinsichtlich Ihrer Einkünfte aus (Selbständiger oder unselbständiger) Arbeit möglich.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland belassen und auch weiterhin dort einen Job ausüben, greift Art. 4 Abs. 3 des DBA. Demnach kann die Bundesrepublik Deutschland Sie ungeachtet anderer Vorschriften des DBA über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben.
In der Hoffnung, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
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