Sehr geehrter Rechtssuchender,
grds müssen Sie auf den Verkaufserlös keine Steuern zahlen, da Sie diesen Ihrer Mutter auszahlen. Die Auszahlung an die Mutter könnte allerdings auch wieder als Schenkung (sog. Rückschenkung)angesehen werden, wenn Sie nicht früher spezielle vertragliche Vereinbarungen getroffen haben. Hier besteht daher Prüfungsbedarf.
Geht man also davon aus, dass Sie den Erlös Ihre Mutter schenken, müssen Sie und Ihre Mutter dies gem. § 30 Abs 2 ErbStG
innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Da Sie Ihrer Mutter etwas schenken, liegt der Freibetrag allerdings nur bei 10.300,- EUR.Etwaig anfallende Schenkungs- steuer hat dann allerdings die Mutter als Erwerberin zu zahlen.
Es wäre auch daran zu denken, dass Sie das Geld selber behalten. U.u. fiele dann gar keine Steuer an, da § 23 EStG
dem Wortlaut nach nicht Anwendung findet, da Sie die Wohnung nicht angeschafft, sondern geschenkt bekommen haben. Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten und noch genauer recherchiert werden.
Gerne können Sie mich wegen einer weitergehenden Prüfung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Diese Antwort ist vom 30.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Glatzel,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Zum besseren Verständnis: es soll KEINE Rückschenkung an meine Mutter erfolgen.
(Die Überweisung des Verkaufserlöses auf ihr Konto erschien uns nur im Moment als die praktischste Lösung, da ich Kontovollmacht habe und ggf. fällige Zahlungen darüber veranlassen kann und auch muss, da meine Mutter hierzu nicht mehr in der Lage ist.)
Meine Schwester und ich werden somit je die Hälfte des Geldes selber behalten.
Mal davon ausgehend, dass KEINE Steuern anfallen, da § 23 EStG dem Wortlaut nach nicht Anwendung findet, möchte ich doch noch einmal nachfragen, ob ich mit der Einkommensteuererklärung für 2006 dem Finanzamt Meldung über diesen Veräußerungserlös machen muss oder ob dieses nicht notwendig ist.
Vielen Dank !
Sehr geehrte Rechtssuchende,
ich würde in der Steuererklärung auf einem Beiblatt formlos Mitteilung über diesen erlös machen. Erklären Sie hierbei den genauen Vorgang. Wenn Sie dann auf dem Steuerbescheid sehen sollten, dass dieses geld versteuert wurde, sollten Sie hiergegen sofort Einspruch einlegen. (Innerhalb eines Monats seit Ihnen der Bescheid zugegangen ist). Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann dann endgültig beispielsweise durch einen Steuerberater geklärt werden, ob dieses Geld tatsächlich zu versteuern ist, da dies in Ihrem Fall durchaus umstritten ist.
Damit entgehen Sie von vornherein dem Vorwurf Steuern zu hinterziehen und eine endgültige Prüfung könnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens erfolgen. Mit etwas Glück, wird die Finanzamt den Erlös allerdings garnicht erst der Steuer unterwerfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt