Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass Ihnen das lebenslange Wohnrecht nicht kostenlos, sondern gegen Zahlung von Miete eingeräumt werden soll.
1.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist in diesem Falle unabhängig von der Einräumung lebenslangen Wohnrechts; BFH Urteil vom 17. Dezember 2003 (Az: IX R 60/98
). Der Mietvertrag muss dann aber so geschlossen worden sein, wie unter Fremden, d.h. eine ortübliche Miete muss vereinbart und gezahlt werden.
2.
Sie sollten unabhängig von steuerlichen Überlegungen Ihres Sohnes, zu Ihrer eigenen Sicherheit, das Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, da es nur so gegen Dritte gesichert ist.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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20. November 2007
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14:27
Antwort
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