Guten Tag,
der Vorbesitzer des Hauses hatte ein kostenloses, lebenslanges Wohnrecht im 1. OG (50qm). Das war damals im Kaufvertrag festgehalten und zudem über den Notar ins Grundbuch eingetragen. Dann wollte er im letzten Jahr aus gesundheitlichen Gründen in das Apartment des EG (30qm) ziehen. Wir haben ohne Notar und ohne Grundbucheintrag unter uns schriftlich einen Vertrag aufgesetzt. Da er von 50qm auf 30qm runter ist, habe ich ihm eine Ausgleichszahlung gezahlt. Jetzt möchte ich doch lieber den Vertrag notariell beglaubigen lassen. Ist das nachträglich möglich?
Welche Möglichkeiten bieten sich noch an, um einen Grundbucheintrag vornehmen zu lassen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie können sich gemeinsam mit dem Vorbesitzer die geschlossene Vereinbarung noch nachträglich beglaubigen lassen. Eine alternative Möglichkeit, die Vereinbarung rechtssicher im Grundbuch zu verankern, ist mir nicht bekannt. Im Wege der notariellen Beglaubigung sollten dann auch gleich alle nötigen Schritte eingeleitet werden, um nicht nur das neue Wohnrecht im Grundbuch einzutragen, sondern auch das alte Wohnrecht zu löschen bzw. zu übertragen - hierzu kann der Notar Sie dann konkret beraten,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller18. Februar 2023 | 13:43
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gibt es eine Frist wie lange man den Vertrag noch rückwirkend und rechtssicher beglaubigen lassen kann? Und muss der selbst aufgesetzte Vertrag bestimmte Vorgaben erfüllen, damit man das Wohnrecht problemlos im Grundbuch eintragen kann?
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Februar 2023 | 14:25
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine konkrete Frist gibt es nicht. Für die nachträgliche Beglaubigung der Unterschrift ist allerdings zwingend eine persönliche Bestätigung beider Unterzeichner des Vertrages gegenüber dem Notar erforderlich, also auch des wohnberechtigten Vorbesitzers. In dem Beglaubigungsvermerk wird dies dann durch den Notar festgehalten. Der Vertrag sollte eindeutig den Umfang des eingeräumten Wohnrechtes beschreiben, inkl. des Erlöschens des bisherigen Wohnrechts an der größeren Wohnung. Die Details besprechen Sie am Besten direkt mit dem Notar.