Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich gilt:
Wer Vermögen (hier: ein Grundstück mit Haus) verschenkt hat, der kann es innerhalb von zehn Jahren zurück fordern, wenn er bedürftig wird.
Bezieht er Sozialhilfe, so kann das Sozialamt an seiner Stelle die Schenkung rückgängig machen. (so: BGH, Az: X ZR 128/99
)
Sind seit der Schenkung noch keine 10 Jahre vergangen,
kann das Sozialamt verlangen, dass der Schenker die Schen-
kung rückgängig macht (hierbei ist zu beachten, dass zwischen
Zeitpunkt der Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit noch
keine 10 Jahre vergangen sein dürfen). Der Beschenkte kann
die Herausgabe des Geschenkes, maßgeblich ist der Wert
zum Zeitpunkt der Übertragung, durch Zahlung der unge-
deckten Heimpflegekosten abwenden.
Die 10 Jahresfrist ist in Ihrem Fall aber bereits verstrichen, so dass die Schenkung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Zu beachten ist darüberhinaus aber Folgendes:
Sozialämter sind berechtigt, das lebenslange Wohnrecht eines Hilfebeziehers, der in ein Seniorenheim umgezogen ist (was zum Teil aus Sozialhilfemitteln finanziert wird) auf sich überzuleiten.
Es kann dann gegebenenfalls aus den (zum Beispiel vermieteten) Räumen Ersatzansprüche geltend machen. (so: OVG NRW, Az: 22 A 3473/98
).
Sofern in Ihrem Übergabevertrag ein unentgeltliches Wohnrecht für den Onkel eingeräumt wurde, prüft das Sozialamt, ob der Sie die besagte Wohnung fremdvermieten könnten. Ist dies der Fall, so setzt das Sozialamt als Wertvorteil für Sie den Betrag an, der durch die Vermietung erzielt werden kann.
Im Ergebnis könnten Sie an den Pflegekosten beteiligt werden, soweit sich der Wohnraum, welchen der Onkel noch bewohnt, tatsächlich vermieten ließe.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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