Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Mieter einer Mietwohnung kann vom Vermieter die Einrichtung eines Telefonanschlusses verlangen. Ist ein Telefonanschluss nicht vorhanden, muss der Vermieter auf eigene Kosten einen solchen einrichten lassen bzw. seine Einwilligung erklären, dass er Mieter eine entsprechende Einrichtung veranlasst.
Dem Mieter steht die Wahl des Anbieters grundsätzlich frei. Allerdings sehen manche Mietverträge eine Klausel vor, durch die sich der Mieter an einen bestimmten Anbieter bindet, so dass sich die Frage stellt, ob der Mieter in einem solchen Fall dennoch den Telefonanbieter wechseln darf. Bei Telefon bzw. Internetanbietern darf der Vermieter keinen Anbieter vorschreiben. Eine solche mietvertragliche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist unwirksam. Das Recht des Mieters auf freie Netzwahl bleibt bestehen. Hierzu genügt der Nachweis des Mieters, dass der mietvertraglich vorgesehene Anbieter nicht die bestmöglichen Bedingungen bietet oder bestimmte Leistungen, die der Mieter wünscht, gar nicht anbietet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
18. Januar 2010
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12:45
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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