Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohngeldrückforderung

11. August 2006 07:53 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Meine Familie u. ich beziehen seit ca. 1990 Wohngeld v.d. Wohngeldstelle.Das Wohngeld läuft immer nur ein Jahr und dann muß ich immer einen Folgeantrag stellen um wieder Wohngeld für ein Jahr zu erhalten.
Wir haben jetzt einen Bescheid erhalten,daß über einen Datenabgleich die Zinseinkünfte des Jahres 2004 höher waren als angegeben.
Jetzt möchte die Wohngeldstelle die Zinseinkünfte rückwirkend ab 1995 einsehen
Ich habe im Jahr 2001 Sparbriefe angelegtMeine Tochter hat noch einen Sparvertrag,das schon die Oma 1988 angelegt hat.
Ich war immer der Meinung,diese Zinsen bräuchte ich nicht anzugeben,da dieses Geld fest angelegt ist und ich auch nicht über die Zinsen verfügen kann.Das war wohl ein Irrtum.

Soviel ich weiß, galt bis 31.12.2004 eine Verjährungsfrist v. 3 Jahren ab 2005 10 Jahren.Das würde ev. bedeuten, das ich Wohngeld v. Jahre 2003 zurückzahlen muß
Meine Frage, wie weit zurück kann die Wohngeldstelle zuviel erhaltenses Wohngeld zurückfordern.
Mit freundlichem Gruß

11. August 2006 | 09:25

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Fristen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt richten sich nach § 45 SGB X :

1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder

2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Fristen für die Rücknahme können mithin nicht konkret genannt werden, da es insoweit auf den Grund der Rücknahme ankommt. Nach Ihrer Schilderung ist aber davon auszugehen, dass die Behörde von falschen Angaben ausgehen und sich auf die zehnjährige Rücknahmefrist berufen wird.

Ich empfehle Ihnen dringend, nicht im Alleingang zu handeln, sondern einen im Sozialrecht tätigen Anwalt zu beauftragen und -je nach Verfahrensstand- zunächst Akteneinsicht zu nehmen und insbesondere etwaige Widerspruchsfristen zu waren. Möglicherweise wird behördenseits noch der Vorwurf des Sozialbetruges erhoben, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann, so dass das Erstattungsverfahren nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(481)

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER