Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist der Wohngeldanspruch abtretbar. Allerdings ist folgendes zu beachten:
Da Wohngeld gemäß § 26 SGB I
zu den Sozialleistungen zählt, ist seine Abtretung nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 53 SBG I zulässig. Nach § 53 Abs. 3 SGB I
können Ansprüche auf laufende Geldleistungen (und hierzu zählt auch das monatsweise gezahlte Wohngeld) ohne weiteres übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
Aber auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze können Wohngeldansprüche gemäß § 53 Abs. 2 SGB I
übertragen werden, wenn die dort unter Nr. 1 oder Nr. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Abtretung des Wohngelds ist nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I
zulässig, ”wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt”. Üblicherweise - z.B. bei Abtretung des Wohngelds an den Vermieter - entscheidet der Leistungsträger hierüber durch Verwaltungsakt, und es ist die Abtretung bis zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses schwebend unwirksam.
Verweigert der Leistungsträger diese Feststellung, so kann der Empfänger der Abtretung - z.B. der Vermieter - dies anfechten und die Feststellung ggf. einklagen.
Im Klartext bedeutet dies: Sie können sich die Wohngeldansprüche zwar abtreten lassen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug kommt - ob diese Abtretung dann aber wirksam ist, wird davon abhängen, ob die Wohngeldstelle damit das "wohlverstandene Interesse" Ihres Mieters gewahrt sieht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
und vielen dank für die umfangreiche antwort. Muss ich dem Leistungsträger bereits bei Abtretung informieren oder erst in dem Falle, dass ich wegen Mietrückstäne die Abtretung einfordern möchte?
Die Abtretung sollte sofort dem Leistungsträger angezeigt werden, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden und bereits vorzeitig eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann