Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Grundsätzlich sollten sie zur Ermittlung der wahren Größe nach den §§ 42
bis 44 II. BV
bzw. DIN 283 vorgehen. Dort ist genau definiert, wie die Wohnfläche ermittelt werden kann. Dazu ist anzumerken, dass Balkone grds. nur zu einem Viertel in die Berechnung einfließen sollen (etwaige Lagevorteile vernachlässigt), Verkehrsflächen überhaupt nicht einfließen. Bei Deckenhöhen zwischen 1 bis 2 Metern dürfen nur Hälftige Quadratmeter angerechnet werden. Bei einer Raumhöhe unterhalb einem Meter ist überhaupt kein Raum anzurechnen. Dies vorstehenden Angaben gelten ausdrücklich auch für die von Ihnen monierte Abrechnung der Nebenkosten. Daher sollten Sie, vorstehende Ausführungen als Prämisse, die Wohnung neu vermessen (lassen) und dann entsprechend die NK bezahlen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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