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Wohngeld Selbstständige

21. Januar 2008 12:17 |
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Sozialrecht


Ich bin > 10 Jahre selbständig. Im Jahr 2005 hatte ich so schlechte Einnahmen, dass ich mich entschieden habe, Ende 2006 Antrag auf Lastenzuschuß zu stellen. Dieser wurde bewilligt für den Zeitraum 12/2006 bis 12/2007. Einen Folgeantrag habe ich nicht gestellt, da ich das Empfinden hatte, ich komme in Zukunft ohne Wohngeld zurecht.

Jetzt möchte die Wohngeldbehörde (Niedersachsen) von mir eine Übersicht über meine Einnahmen für den bewilligten Zeitraum haben - diese habe ich aber noch nicht fertig. Das Wohngeldamt möchte prüfen, ob sich meine Einnahmen im Bewilligungszeitraum um 15% verändert haben.

Ich empfinde das als ungerecht. Ich hatte ein schlechtes Jahr - und habe dafür Lastenzuschuß beantragt.

Laut Wohngeldstelle kann ich nur Wohngeld für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit beantragen. Aber als Selbständiger weiss ich doch nicht, was ich morgen verdiene. Also müsste ich wohl jedes Jahr "blind" Wohngeldantrag stellen? Der Aufwand ist ja immens! Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zahle ich ja auch für "vergangene" Einkommensberechnungen, wie soll es auch anders gehen?

Jetzt die Frage:

Ist das so richtig?

Sehr geehrter Fragesteller,

anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Zunächst trifft zu, dass Sie Wohngeld erst ab Antragsstellung erhalten. Daher empfehle ich Ihnen, vorsorglich noch in diesem Monat einen Folgeantrag zu stellen, damit ggf. Leistungen für die Zukunft gesichert sind. Die Antragsprüfung nimmt zudem gewisse Zeit in Anspruch, sodass voraussichtlich eine Wohngeldnachzahlung in Betracht kommt, wenn Sie weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllen. In diesem Fall haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf die Leistung.

Darüber hinaus obliegt Ihnen als Antragsteller die Beweislast dafür, dass Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen. U.a. müssen Sie Ihr Einkommen nachweisen. Es ist üblich, dass Selbständige nach Abschluss des Jahres Ihre tatsächlichen Einkünfte darlegen müssen. Ich rate Ihnen, Ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Ggf. werden die Leistungen ansonsten zurückgefordert. Deshalb trifft auch Ihre Annahme zu, dass Sie den Antrag für die Zukunft blind stellen. Vorteilhaft ist jedoch für Sie, dass Sie zunächst die Leistung erhalten und nicht erst nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de

Ich bitte noch folgendes zu beachten:

Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.

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