Sehr gehrte Fragestellerin,
ich danke für Ihre Frage, welche ich Ihnen anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:
Wir Sie bereits ausführten, geht bei der Veräußerung eines Hauses die bestehende Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Dies ergibt sich aus § 95 Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und gilt auch bei einer Zwangsversteigerung (§ 99 VVG
). Der Erwerber tritt dann an Stelle des Veräußerers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Versicherungen gestalten Ihre Produkte unterschiedlich aus, so dass es schwer ist eine allgemein verbindliche Antwort ohne Kenntnis der konkret geltenden Versicherungsbedingungen zu geben. Allgemein und nach dem gesetzlichen Leitbild gilt:
1.
Soweit Sie bisher keine Kündigungsbestätigung erhalten haben, empfiehlt es sich Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen. Denn üblicherweise steckt keine "Böswilligkeit" der Versicherung dahinter.
2.
Da die Versicherung qua Gesetz zum Zeitpunkt des Erwerbs auf Sie übergegangen ist, begann auch zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Kündigungsmöglichkeit. Auf Grund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie zu dem Zeitpunkt, in welchem Sie die Prämienrechnung erhielten, den Vertrag lediglich ordentlich mit einer Frist von (üblicherweise) 3 Monaten kündigen konnten.
3.
Kommt es zum Schadenfall und es existieren 2 Versicherungen (sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung), so ist dies für die Regulierung des Schadens nicht von Bedeutung. Ihnen ensteht hierdurch kein Schaden. In § 78 VVG
heißt es:
"Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann."
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestünde nur dann, wenn Sie bewusst eine Mehrfachversicherung abgeschlossen haben, um sich im Schadensfall zu bereichern. Hiervon ist nun nicht auszugehen.
4.
Sofern Sie nun zwei Versicherungen abgeschlossen haben, ist denkbar, dass Sie mit der neuen Versicherungen eine Verlegung des Versicherungsbeginns vereinbaren. Dann würde die neue Versicherung erst dann zu laufen beginnen, wenn die alte erledigt ist. Hierzu müssten Sie jedoch auf die Versicherung zugehen und dies aktiv ansprechen. Ein Anspruch hierauf ("Verträge sind einzuhalten") gibt es jedoch nicht.
Mit Blick auf das Problem mit der "alten Versicherung" empfiehlt es sich Kontakt mit dem Versicherungsvertreter der Versicherung vor Ort zu suchen. In einem persönlichen Gespräch kann man vieles klären und er oder sie kennt auch die richtigen Ansprechpartner bei der Versicherung.
Soweit Sie es auf "eigene Faust" versuchen möchten, empfiehlt es sich die Versicherung nochmals anzuschreiben und Übersendung der Kündigungsbestätigung und ggf. Erstattung von Prämien zu bitten. Reagiert die Versicherung nicht, könnten Sie sich an den Ombudsmann wenden (http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html). Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Manchmal hilft es auch, wenn man sich mit einer Beschwerde an den Vorstand der Versicherung wendet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, weise nochmals auf die Problematik der unterschiedlichen Produkte der Versicherungen und somit der Versicherungsbedingungen hin und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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