Das Haus hat 3 Mietparteien, zwei Parteien wohnen im EG (links & rechts). Die Terrasse ist durch einen Lamellenzaun in 2 Bereiche geteilt und den Wohnungen somit auch optisch zugeordnet. Die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche für die EG-Wohnung links ist exklusive der Terrasse, obwohl diese rein logisch und offensichtlich zu dieser Wohnung gehört und auch von der Mieterin genutzt wird.
Frage: Für den Fall, dass ein Gutachter die Wohnfläche (in m²) nachmisst, würde ich gerne wissen, ob er die Terrasse (anteilig) miteinberechnet oder nicht, obwohl die Terrasse nicht im Mietvertrag aufgeführt ist.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach § 2 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche in der Fassung vom 1.1.2004 gehören auch die Grundflächen von Terrassen zu der Wohnfläche, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
Da hier durch den Lamellenzaun offenbar eine genaue Zuordung der anteiligen Terrasse zu den jeweiligen Wohungen möglich ist, wird diese Fläche dann auch dem jeweiligen Anteil der jeweiligen Wohnung zugerechnet werden.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Fläche des Anteils dann nicht voll, sondern in der Regel nur zur einem Viertel der Grundfläche der Wohnung zugerechnet wird. Hier kann es dann noch je nach Lage und Nutzwert auch bis zur hälftigen Anrechnung der Fläche kommen.