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Wohneigentum und ALGII

16. Juli 2007 02:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Ich habe bis vor einiger Zeit ALG2 bezogen. Dann ist meine Mutter verstorben und es ist eine recht hohe Lebensversicherung zur Auszahlung gekommen. Selbstverständlich habe ich mich mit Erhalt dieser Zahlung sofort aus der ALG2 abgemeldet und seitdem von meinem Vermögen gelebt. Jetzt plane ich den Erwerb einer Eigentumswohnung, um das Geld sinnvoll anzulegen. Momentan suche ich auch weiterhin nach einer Festanstellung, aber leider bisher erfolglos. Daher werde ich nach dem Erwerb der Wohnung möglicherweise wieder auf ALG2 angewiesen sein, allerdings nicht sofort.

1. Wohneigentum gilt als geschützt, gilt dies auch für Eigentum das wie in meinem Fall zwischen zwei Bezugsperioden erworben wurde? Oder kann ich gezwungen werden die Wohnung wieder zu verkaufen? (Ich habe nicht vor mein gesamtes Vermögen in die Wohnung zu stecken, ich schätze ich werde nach dem Erwerb noch für etwa ein Jahr ein Polster haben - aber wenn ich bis dahin keinen Job finde bin ich wieder auf ALG2 angewiesen.)

2. Würde eine ETW mit 2 bzw. 3 Zimmer bis 75 m^2 für eine einzelne Person noch als angemessen gelten? Gibt es einheitliche Richtlinien dazu oder ist dies nach wie vor uneinheitliche Bewertung seitens der einzelnen ARGEn?

16. Juli 2007 | 07:46

Antwort

von


(99)
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30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Enstcheidend ist lediglich, dass Sie die Wohnung nicht im Bedarfszeitraum erhalten haben. Dass, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, ist Einkommen. Alles andere ist Vermögen. Die Eigentumswohnung wäre damit Vermögen, und wäre insoweit nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt.

2. Nach den Durchführungshinweisen zu § 12 SGB II der Bundesagentur für Arbeit scheitert die Verwertung einer Eigentumswohnung, wenn diese von angemessener Größe ist. Nach der Bundesagentur für Arbeit kann die Prüfung der Angemessenheit ganz entfallen, wenn die Wohnung im Fall der Nutzung durch ein bis zwei Personen nicht 80,00 qm übersteigt.
Eine Wohnung von bis 75 qm würde Ihnen damit keine Schwierigkeiten bereiten. Die zitierten Hinweise können Sie einsehen unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf .

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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