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Wohneigentum Bürgergeld

27. Januar 2025 18:49 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


20:13

Guten Tag,
Unsere etwas schwierige Tochter ( 28 Jahre) hat bis vor 3 Monaten Bürgergeld erhalten. Jetzt arbeitet sie voll, ihr Freund halbtags. Sie leben nicht mehr vom Amt. Wie unsere anderen 4 Kinder soll auch sie eine kleine Eigentumswohnung bekommen.
Geht das problemlos? Gibt es Wartezeiten nach dem Bürgergeld? Sie hat 2 Kinder (leider zur Zeit in Pflegefamilien ) und sie hat vom Amt eine Betreuung in finanziellen Sachen. Die ehemals angehäuften Schulden sind bis auf ca 1000€ alle zurückgezahlt.

Was müssen wir beachten? Kann man ihr die Wohnung wieder wegnehmen?
Vielen Dank
G. Petrat

27. Januar 2025 | 19:46

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie beabsichtigen, Ihrer Tochter eine Eigentumswohnung zu übertragen, nachdem sie bis vor drei Monaten Bürgergeld bezogen hat und nun einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dabei stellen Sie die berechtigte Frage, ob es hierbei zu Problemen kommen könnte, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wartezeiten nach dem Bezug von Bürgergeld und die Gefahr einer Rückforderung der Schenkung.

Schenkungssteuerliche Aspekte:

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steht Kindern ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Das bedeutet, dass Schenkungen bis zu diesem Betrag steuerfrei sind. Übersteigt der Wert der Eigentumswohnung diesen Freibetrag, fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an. Die Steuersätze variieren dabei zwischen 7 % und 30 %, abhängig von der Höhe des übersteigenden Betrags.

Rückforderungsansprüche des Sozialleistungsträgers:

Nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Schenkung vom Schenker zurückgefordert werden, wenn dieser nach der Schenkung bedürftig wird. Diese Rückforderung kann auch durch Sozialleistungsträger geltend gemacht werden, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung auf Sozialleistungen angewiesen ist. Da Ihre Tochter aktuell nicht auf Bürgergeld angewiesen ist und einer Beschäftigung nachgeht, ist ein solcher Rückforderungsanspruch derzeit nicht gegeben. Sollte sie jedoch in Zukunft wieder bedürftig werden und Sozialleistungen beantragen, könnte der Sozialleistungsträger unter bestimmten Umständen die Schenkung anfechten.

Empfehlungen:

1. Finanzielle Stabilität: Stellen Sie sicher, dass Ihre Tochter finanziell in der Lage ist, die mit dem Eigentum verbundenen Kosten (z. B. Instandhaltung, Grundsteuer) zu tragen, um eine zukünftige Bedürftigkeit zu vermeiden.

2. Beratung: Es ist ratsam, vor der Schenkung einen Notar oder Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Schenkung rechtlich abzusichern und mögliche Risiken zu minimieren.

3. Transparenz: Dokumentieren Sie die Schenkung und die finanziellen Verhältnisse Ihrer Tochter sorgfältig, um bei eventuellen zukünftigen Fragen oder Prüfungen durch Behörden gewappnet zu sein.

Zusammenfassend gibt es keine spezifischen Wartezeiten nach dem Bezug von Bürgergeld, die einer Schenkung entgegenstehen würden. Es ist jedoch wichtig, die genannten rechtlichen und finanziellen Aspekte zu berücksichtigen, um mögliche zukünftige Probleme zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 19:55

Vielen Dank,
Die Dame, die die Finanzen unserer Tochter mit regelt, hat nix mit allem zu tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2025 | 20:13

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

1. Rechtliche Vertretung: Wenn die Dame als gesetzliche Betreuerin Ihrer Tochter bestellt wurde (§§ 1896 ff. BGB), hätte sie das Recht, Entscheidungen zu Vermögensangelegenheiten Ihrer Tochter zu treffen oder zumindest zu überprüfen. In diesem Fall müsste die Schenkung gemäß § 1854 Nr. 8 BGB vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

2. Beratungsfunktion: Sollte diese Dame lediglich eine beratende Rolle einnehmen (z. B. als Schuldnerberaterin oder im Rahmen einer freiwilligen Betreuung durch das Amt), hat sie keine Befugnis, über Schenkungen zu entscheiden. Ihre Tochter kann und darf selbstständig über ihr Vermögen verfügen.

Die Rolle der beratenden Dame müsste also noch genauer überprüft werden.

Ich hoffe diese zusätzlichen Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

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