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Wohneigentum überschreiben

12. Mai 2007 18:23 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bruder lebt seit ca. 9 Jahren mietfrei in einer Wohnung, bei der ich auf Wunsch meiner Eltern als Eigentümer eingetragen bin. Ich habe aus moralischen Gründen zugestimmt. Heute will und kann ich die Verantwortung für diese Wohnung nicht mehr übernehmen. Nach mehreren Beschwerdebriefen von der Hausverwaltung schrieb ich meinem Bruder die Kündigung. Wenn er dieser Kündigung nicht nachkommt, was ich befürchte, werde ich nicht gerichtlich gegen ihn vorgehen. Welches ist in diesem Fall die günstigste Möglichkeit, ihm die Wohnung zu überschreiben? (Schenkung, Verkauf für geringen Betrag, ...)?

In der Hoffnung auf Ihre Hilfe
Viele Grüße
H.B.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen nach den von Ihnen gemachten Angaben und dem von Ihnen gewählten Einsatz wie folgt beantworten kann:

Vorausschicken möchte ich, dass genaue Angaben zu möglichen Notarkosten, etc., nicht möglich sind, ohne den Wert der Wohnung zu kennen und dass bei den Möglichkeiten einer Übertragung auch Ihre einkommensteuerliche Situation zu prüfen wäre.

Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:

Bei einer Schenkung wäre je nach Wert der Wohnung Schenkungssteuer fällig. Bei Geschwistern liegt der Freibetrag bei 10.300 EUR, d.h. der diesen Wert übersteigende Betrag müßte versteuert werden.

Ein Verkauf wäre natürlich auch denkbar, wobei der Kaufpreis realistisch festgesetzt werden müßte. Bei einem quasi „symbolischen“ Kaufpreis würde das Finanzamt wohl ebenfalls eine Schenkung annehmen, so dass auch hier wieder Schenkungssteuer fällig wäre.

Bei beiden Möglichkeiten fallen Notarkosten und Kosten für die Umschreibungen der Grundbücher, etc., an.

Sie sollten in Erwägung ziehen, mit allen Unterlagen einen Anwalt/Notar/Steuerberater zu konsultieren, um die für Sie gewünschte günstigste Möglichkeit in jeglicher Hinsicht (persönlich/steuerlich) zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Viehe
Rechtsanwältin

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