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Wohneigentum gesetzliche Erbfolge

3. Oktober 2025 16:20 |
Preis: 90,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin verheiratet und wir haben zwei Kinder.
Grundstück und Haus sind aber nur auf mich eingetragen.
Wir haben eine gesetzliche Erbfolge vorgesehen.
Frage:
Welche Unterschiede ergeben sich im Erbfall für den überlebenden Ehepartner und die Kinder, wenn wir:
1. nichts unternehmen
oder
2. Haus und Grundstück auf uns beide eintragen lassen

hinsichtlich der Erbschaftssteuer und der Nutzung der Immobilie.

3. Oktober 2025 | 17:26

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen, wobei ich von folgendem Sachstand ausgehe:

Güterstand: Zugewinngemeinschaft aus (gesetzlicher Regelfall).
Erbenordnung: Ehegatte + zwei Kinder (1. Ordnung).
Gesetzliche Erbfolge: Ohne Testament (§§ 1922, 1931 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).
Familienheim: Es handelt sich um das selbst bewohnte Familienheim.
Kein Vermächtnis/Nießbrauch/Überlassungsvertrag etc. gesetzt.


1) Variante „Nichts unternehmen" (Haus/Grundstück ist allein bei Ihnen)
1.1 Erbrechtliche Verteilung / Nutzung

Beim Tod des Alleineigentümers fällt die gesamte Immobilie in den Nachlass und wird Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern (§§ 2032 ff. BGB).

Erbquote (Zugewinngemeinschaft): Ehegatte 1/2 (wegen § 1931 BGB + pauschaler Zugewinnausgleich § 1371 Abs. 1 BGB), Kinder je 1/4.

Nutzung: Die Immobilie kann der überlebende Ehegatte nicht einseitig exklusiv nutzen; Nutzung und Verwaltung bedürfen gemeinschaftlicher Regelung (§ 2038 BGB).

Praktisch wird häufig eine Benutzungsregelung (ggf. mit angemessener Nutzungsentschädigung) vereinbart; notfalls gerichtliche Zuweisung nach § 745 Abs. 2 BGB.

Teilungsversteigerung (ZVG) könnte von jedem Miterben zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben werden, sofern keine abweichende Bindung besteht.

Sonderrechte des überlebenden Ehegatten:

„Voraus" (§ 1932 BGB) für Hausrat/Wohnungs­einrichtung (nicht für das Grundstück selbst).

Sog. Dreißigster (§ 1969 BGB) – Unterhalt aus dem Nachlass für 30 Tage (rein überbrückend).

Kurz und knapp Nutzung: Ohne weitere Gestaltung lebt der überlebende Ehegatte auf längerer Sicht im Regime der Erbengemeinschaft der er jedoch selbst auch angehört; Exklusivnutzung ist konsens- oder gerichtsabhängig. Das kann Reibung verursachen.

Steuer: Für den Ehegatten ist der Erwerb des gesamten Hauses regelmäßig voll befreit (10-Jahres-Bindung). Für Kinder entsteht mangels Eigennutzung keine Familienheim-Befreiung; sie profitieren „nur" vom 400.000-€-Freibetrag (sofern der Wert ihrer Erwerbe das überhaupt tangiert).

2) Variante „Haus und Grundstück schon heute auf beide Ehegatten (je 1/2) eintragen lassen"

2.1 Erbrechtliche Verteilung / Nutzung

Beim Erstversterbenden fällt nur dessen 1/2-Miteigentumsanteil in den Nachlass; der überlebende Ehegatte behält seinen eigenen 1/2-Anteil frei von Erbengemeinschaft.

Erbquote am halben Anteil: Ehegatte 1/2 davon (= 1/4 am Ganzen), Kinder je 1/4 davon (= je 1/8 am Ganzen).

Eigentumslage nach dem Erbfall (gesetzliche Erbfolge):

Überlebender Ehegatte: 1/2 (eigen) + 1/4 (geerbt) = 3/4 am Ganzen.

Kinder: je 1/8 am Ganzen.

Die Erbengemeinschaft betrifft dann nur den geerbten 1/2-Anteil, an dem Ehegatte und Kinder beteiligt sind.

Nutzung: Der Ehegatte ist bereits Miteigentümer und kann Mitbenutzung schon aus § 743 BGB beanspruchen; die faktische Position ist deutlich stärker als in Variante 1. Benutzungsregelungen (§ 745 Abs. 2 BGB) bleiben möglich; eine vollständige Blockade ist weniger wahrscheinlich, weil der Ehegatte als Mehrheits-Miteigentümer (3/4) regelmäßig die tatsächliche Weiternutzung durchsetzen kann.

Kurz und knapp Nutzung: Die hälftige Voreintragung verschiebt die Machtbalance zugunsten des Ehegatten und reduziert typische Konflikte der Voll-Erbengemeinschaft (Variante 1).

Steuer: Beim Erstversterbenden erwirbt der Ehegatte nur den Anteil aus dem Nachlass (typisch 1/4 am Ganzen), nicht das schon eigene 1/2. Für den Ehegatten wirkt die Familienheim-Befreiung in beiden Varianten. Für Kinder bleibt es beim Freibetrag; durch die Voreintragung fällt ihr Erwerb noch kleiner aus (regelmäßig noch weniger Steuerrisiko).
Erbschaftsteuerlich entsteht mithin in beiden Varianten typischerweise keine Steuer, solange der Ehegatte die 10-jährige Eigennutzung erfüllt und die Kinder unter ihrem Freibetrag bleiben. Gestaltungsunterschiede betreffen daher vor allem die Nutzung und Konfliktvermeidung.


Hinweis: Meine Auskünfte erfolgen ausschließlich auf Grundlage Ihrer Angaben und ohne Einsicht in Grundbuch, Verträge, Verfügungen von Todes wegen, Bewertungsunterlagen oder Familien-/Güterstandsvereinbarungen. Sie können eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Insbesondere keine prüfende Durchsicht der maßgeblichen Urkunden sowie eine steuerliche Detailprüfung (etwa zur Anwendung der Familienheim-Befreiung und zu etwaigen Nachversteuerungsrisiken). Rechts- und Steuerfolgen können sich bereits durch geringe Abweichungen des Sachverhalts ändern. Ich empfehle dringend, vor Dispositionen (Umschreibung, Testaments-/Vermächtnisgestaltung, Nießbrauch/Wohnrecht, güterrechtliche Lösung) die konkreten Unterlagen anwaltlich/notariell und steuerlich prüfen zu lassen. Gleichwohl denke ich, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Bedarf nutzen Sie die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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