Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist richtig, die Ausübung des Nießbrauchsrechts kann schuldrechtlich durch schlichte Vereinbarung übertragen werden. Man könnte hier auch dafan denken, lediglich einzelne Nutzungen aus dem Nießbrauch zu übertragen, wie beispielsweise den Anspruch auf den Mietzins.
Ob dieser Vorgang erbschafts- oder schenkungssteuerlich zu erfassen ist, kann hier allgemein leider nicht beurteilt werden, da der dann durchgeführte bzw. durchzuführende Vorgang wirtschaftlich gewürdigt werden muss. Da hier jedoch erhebliche Freibeträge (400.000,00 €) und Gestaltungsspielräume bestehen, lässt sich eine Besteuerung unter Inanspruchnahme eines Steuerberaters vor Ort, welcher Einicht in die Bodenwerte und die Vermögensverhältnisse der Beteiligten erhält, sicherlich vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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