Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In rechtlicher Hinsicht wird begrifflich wie folgt differenziert:
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die sog. Personensorge als Teil des Sorgerechts zusteht. In der Regel sind das die Eltern.
Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, die mit dem bzw. den Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung getroffen hat das minderjährige Kind vorübergehend erzieherisch zu begleiten. Im Umfang und über die Dauer der getroffenen Vereinbarung übt der Erziehungsbeauftragte dann auch die Personensorge über das Kind aus. In Zweifelsfällen hat der Erziehungsbeauftragte das Vorliegen dieser Vereinbarung sowie seine Volljährigkeit darzulegen.
Soweit die Begleitperson Ihrer Tochter daher die von Ihnen beabsichtigte schriftliche Vereinbarung mit Ihnen und dem Vater Ihrer Tochter sowie seinen Personalausweis mit sich führt, so ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und sollte daher auch seitens des Veranstalters akzeptiert werden. Sie sollten sich jedoch vorab kundig machen, ob der Veranstalter die Verwendung eines bestimmten Formulars vorsieht.
Die unterschiedliche Verwendung der Begriffe erziehungsberechtigte bzw. personensorgeberechtigte Person in den AGB hat auf die vorgenannte Handhabung jedenfalls keine Auswirkung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser oder anderen Angelegenheiten anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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