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Wohneigentum - Kann ich mein Immobilienanteil (1/4tel) an mein noch-Ehemann ohne weiteres überschrei

| 9. Februar 2010 11:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Mann und ich leben getrennt. Er hat, so wie ich, eine neue Beziehung. Wir haben 2 Kinder die bei mir leben.
Zur Zeit bewohne ich 1 der 3 Wohnungen der gemeinsame Immobilie und zahle auch Miete dafür. Ein Mietvertrag ist nicht vorhanden.
Die Immobilie (noch finanziert) trägt sich aus den Mieteinnahmen.
Nun möchte ich und die Kinder zu mein neuer Partner ziehen.
Kann ich mein Immobilienanteil (1/4tel) an mein noch-Ehemann ohne weiteres überschreiben? Was muss ich beachten?

9. Februar 2010 | 12:30

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Zunächst einmal wird die Überschreibung der Immobilie durch notariellen Übertragungsvertrag geregelt.
Hier sollte also zunächst ein Rechtsanwalt bzw. ein Notar mit der Erstellung eines solchen Übertragungsvertrages beauftragt werden.
Im Vorfeld sollte jedoch ein ausführliches Informationsgespräch bei einem Rechtsanwalt geführt werden, in dem alle unklaren Punkte geklärt werden könnten.

2. Des weiteren wäre es durchaus anzuraten, vor Übertragung der Immobilie einen Steuerberater aufzusuchen, um etwaige steuerliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag, wie etwa neuerlich anfallende Grunderwerbssteuer, auszuloten.

3. Die Konditionen der Übertragung sollten exakt ausgehandelt werden.
Erhalten Sie eine Zahlung bzw. einen Kaufpreis für die Übertragung?
Übernimmt Ihr Mann alleinig die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten?

4. Ein Gespräch mit der finanzierenden Bank hinsichtlich Ihrer etwaigen Entlassung aus dem Darlehensvertrag, sofern Sie auch Darlehensnehmerin sind, müßte geführt werden.
Sofern Sie beide Darlehensnehmer sind, stehen hier natürlich seitens der Bank Sicherungsinteressen im Vordergrund.

Insofern sind hier ausführliche Gespräche mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater und der Bank anzuraten, damit alle mit der Überschreibung in Zusammenhang stehenden Fragen zunächst ausreichend abgeklärt werden können.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2010 | 09:59

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gute klare Beratung und sehr schnell beantwortet.
vielen Dank.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Februar 2010
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gute klare Beratung und sehr schnell beantwortet.
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