Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Tätigkeit als "wissenschaftliche*r Volontär*in" ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Wissenschaft ist in diesem Zusammenhang in erster Linie eine Tätigkeit, die einen ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit und der Gewinnung von Erkenntnissen dient.
Tätigkeiten in einer Bibliothek werden in diesem Zusammenhang als nicht-wissenschaftlich oder überwiegend nicht-wissenschaftlich qualifiziert. Deshalb gelten dafür die in § 2 WissZeitVG aufgestellten Grenzen nicht. Es ist also auch bei Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten eine erneute befristete Beschäftigung für die Ausbildung zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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