Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Auch wenn Sie von einem Dienstleistungsvertrag sprechen ist auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen nicht ganz ersichtlich, ob es sich um einen reinen Dienstvertrag handelt oder ob nicht viel mehr auch ein werkvertraglicher Charakter vorliegt, weil ein bestimmter Erfolg, nämlich die Korrektur von Fehlern und die allgemeine Verbesserung des Textes durch Ihren Lektor geschuldet wird. Deshalb würde ich im Ergebnis davon ausgehen, dass Werkvertragsrecht anwendbar ist.
Geht man von einem Werkvertrag aus, dann wäre grundsätzlich die Vergütung erst mit Abnahme des Werks, d.h. mit der Abnahme der Korrektur durch den Besteller fällig.
Bei Ihre Fall kommt aber hinzu, dass das Werk in einem bestimmten Zeitraum hergestellt werden sollte, die Korrektur sollte nämlich kurz vor der Abgabe der Arbeit angefertigt werden.
Wenn das Ereignis, aufgrunddessen die Leistung nicht erbracht werden konnte aus Ihrer Sphäre stammt, dann müssen Sie grundsätzlich auch dafür aufkommen, dass der Auftragnehmer sich für Sie Zeit freigehalten hat.
Grundsätzlich bietet Ihnen der Auftragnehmer ja auch an die Leistung weiterhin zu erbringen. Wenn Sie also für Ihre Bachelorarbeit eine Fristverlängerung erreicht haben, dann könnte Sie die Leistung dennoch in Anspruch nehmen.
Sollte die Korrektur einer künftigen Arbeit für Sie nicht in Frage kommen, dann halte ich 50 % für ein faires Angebot. Insbesondere, weil ich davon ausgehe, dass nicht wirklich Aufträge abgelehnt wurden. In einem mehreren Tage umfassenden Zeitraum wäre sicherlich auch das Lektorat mehrerer Texte möglich gewesen. Außerdem müsste der Auftragnehmer auch nachweisen, dass ihm Gewinn entgangen ist.
Sollte dieser Nachweis des entgangenen Gewinns aber gelingen und für die Durchführung des Lektorats nachweislich ein so langer Zeitraum geblockt gewesen sein, dann bin ich der Auffassung, dass Sie im Zweifel die Vergütung in voller Höhe schulden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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