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Wirksamkeit Dienstleistungsvertrag über Email / Kosten bei nicht Inanspruchnahme

8. Oktober 2019 20:58 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hier Emails, die das Problem beschreiben.
Es geht um eine über Email vereinbarte Korrektur einer Bachelorarbeit.
Die Arbeit ist nicht fertig geworden und an den Lektor dann auch nicht weitergeben worden.
Ist ein Dienstleistungsvertrag über Email zustande gekommen.
Wenn ja, ist eine Gebühr von 50% der Gesamtkosten angemessen, wenn die Leistung nicht zustande gekommen ist.


Hier der Email-Austausch:

Guten Tag Herr ,

Ich habe Ihnen bereits geschildert, warum ich mich nicht melden konnte. Außerdem habe ich am Freitag zwischen Arztterminen versucht Sie telefonisch, unter ihrer „offiziellen" Festnetznummer, zu erreichen.
Es war nicht beabsichtigt, mich erst so spät bei Ihnen zu melden. Es war mir durch meinen gesundheitlichen Zustand nicht möglich mich zu melden Bzw mit der Bearbeitung meiner Bachelorarbeit rechtzeitig fertig zu werden.

Da ich mich mit dem Sachverhalt selbst nicht ausreichend auskenne, werde ich Rücksprache mit meinem Rechtsberater halten um in Erfahrung zu bringen ob unter dieses besonderen Umständen eine Teilzahlung der Dienstleistung verpflichtend ist.
Ich möchte keinen unnötigen Stress machen, sondern mich lediglich informieren.
Sobald ich eine Rückmeldung diesbezüglich erhalte gebe ich Ihnen erneut Bescheid!
Falls der abgeschlossene Vertrag auch unter Berücksichtigung meiner plötzlichen Erkrankung noch bindend ist, werde ich selbstverständlich sofort die Zahlung veranlassen.
Ich werde Ihnen spätestens am Freitag Rückmeldung geben.

Mit freundlichen Grüßen



Von meinem iPhone gesendet

Am 08.10.2019 um 11:17 schrieb
Sehr geehrter Herr,

wir haben einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen. Sie wollten mir bereits zu Dienstag die Teile zukommen lassen.
Daraufhin habe ich bis Sonntag nichts mehr von Ihnen gehört. Andere Aufträge musste ich deswegen ablehnen.
Sie müssen daher 50% der vereinbarten Summe zahlen, da Ihre Meldung bereits viel zu spät war.

Ich muss auf die Summe von 198,50€ bestehen. Sie können mich nicht buchen und sich dann einfach nicht mehr melden.
Verträge müssen dann auch eingehalten werden. Bitte überweisen Sie den Betrag oder lassen mir nachträglich den Auftrag zur
Bearbeitung zukommen. Ich bin nicht nachtragen. In beiden Fällen müssen Sie jedoch die Rechnung begleichen.

Alternativ muss ich dies weiterleiten. Ich hoffe wir können dies auf einem gütigen und fairen Weg klären.

Beste Grüße,
Patrick J

8. Oktober 2019 | 22:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Auch wenn Sie von einem Dienstleistungsvertrag sprechen ist auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen nicht ganz ersichtlich, ob es sich um einen reinen Dienstvertrag handelt oder ob nicht viel mehr auch ein werkvertraglicher Charakter vorliegt, weil ein bestimmter Erfolg, nämlich die Korrektur von Fehlern und die allgemeine Verbesserung des Textes durch Ihren Lektor geschuldet wird. Deshalb würde ich im Ergebnis davon ausgehen, dass Werkvertragsrecht anwendbar ist.

Geht man von einem Werkvertrag aus, dann wäre grundsätzlich die Vergütung erst mit Abnahme des Werks, d.h. mit der Abnahme der Korrektur durch den Besteller fällig.

Bei Ihre Fall kommt aber hinzu, dass das Werk in einem bestimmten Zeitraum hergestellt werden sollte, die Korrektur sollte nämlich kurz vor der Abgabe der Arbeit angefertigt werden.

Wenn das Ereignis, aufgrunddessen die Leistung nicht erbracht werden konnte aus Ihrer Sphäre stammt, dann müssen Sie grundsätzlich auch dafür aufkommen, dass der Auftragnehmer sich für Sie Zeit freigehalten hat.

Grundsätzlich bietet Ihnen der Auftragnehmer ja auch an die Leistung weiterhin zu erbringen. Wenn Sie also für Ihre Bachelorarbeit eine Fristverlängerung erreicht haben, dann könnte Sie die Leistung dennoch in Anspruch nehmen.

Sollte die Korrektur einer künftigen Arbeit für Sie nicht in Frage kommen, dann halte ich 50 % für ein faires Angebot. Insbesondere, weil ich davon ausgehe, dass nicht wirklich Aufträge abgelehnt wurden. In einem mehreren Tage umfassenden Zeitraum wäre sicherlich auch das Lektorat mehrerer Texte möglich gewesen. Außerdem müsste der Auftragnehmer auch nachweisen, dass ihm Gewinn entgangen ist.

Sollte dieser Nachweis des entgangenen Gewinns aber gelingen und für die Durchführung des Lektorats nachweislich ein so langer Zeitraum geblockt gewesen sein, dann bin ich der Auffassung, dass Sie im Zweifel die Vergütung in voller Höhe schulden.

Mit freundlichen Grüßen


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